Bei Vorsorgekur erfolgt keine Entgeltfortzahlung

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Dienen ambulante Vorsorgekuren lediglich der Verbesserung des Allgemeinbefindens oder der Vorbeugung von Verschleißerkrankungen, können Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung beanspruchen. Voraussetzung für eine Entgeltfortzahlung ist vielmehr, dass die Krankenkasse die Kurmaßnahme bewilligt hat und diese medizinisch notwendig ist.

Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen (Az. 10 Sa 1005/14) hervor, das am 31. März 2015 bekanntgegeben wurde.

Damit scheiterte eine angestellte Köchin mit ihrer Klage. Sie hatte 2013 eine dreiwöchige ambulante Vorsorgekur auf der Insel Langeoog gemacht. Für die Zeit sollte der Arbeitgeber nach ihrem Willen Entgeltfortzahlung leisten. Urlaub wollte sie dafür nicht nehmen.

Ihr Arbeitgeber betrachtete die Zeit der Kur jedoch als reinen Erholungsurlaub. Zu Recht, wie das LAG urteilte. Eine Entgeltfortzahlung könnten Arbeitnehmer nur beanspruchen, wenn ein Sozialversicherungsträger die Kurmaßnahme bewilligt hat. Außerdem müsse die Kur eine drohende Krankheit verhüten oder eine Erkrankung beseitigen bzw. deren Verschlimmerung vermeiden. Bloße ambulante Vorsorgekuren, wie bei der Klägerin, seien nicht umfasst. epd/nd

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