Wenn Mobilfunkanbieter mit Gutschrift locken ...

Vertragsstreit

  • OnlineUrteile.de
  • Lesedauer: 2 Min.

Eigentlich hatte der Kunde, Herr P., den Mobilfunkvertrag schon zum Jahreswechsel 2009/2010 kündigen wollen. Doch dann ließ er sich von einem Mitarbeiter im Mobilfunkshop überreden, den Vertrag fortzusetzen - weil man ihm eine monatliche Gutschrift von acht Euro versprach.

Ein paar Monate später verhandelte Herr P. über eine vorzeitige Vertragsverlängerung um 24 Monate. Er unterschrieb, weil man ihm eine weitere Gutschrift von 3,13 Euro pro Monat in Aussicht stellte. Mehr als jetzt müsse er künftig nicht zahlen, wurde zugesichert. Doch Ende 2010 wurde die 8-Euro-Gutschrift gestrichen, ab Ende 2011 bekam Herr P. überhaupt nichts mehr gutgeschrieben.

2012 kam es deshalb zum Streit um die Gebühren. Der Mobilfunkanbieter verklagte Herr P. wegen Zahlungsrückstands, umgekehrt forderte Herr P. zu viel gezahlte Gebühren zurück.

Zu Recht, wie das Amtsgericht Leipzig am 26. August 2014 (Az. 111 C 6197/13) entschied. Mobilfunkanbieter müssten für eine möglichst reibungslose und transparente Abwicklung des Vertragsverhältnisses sorgen.

Dazu gehöre es auch, so das Amtsgericht, den Kunden darüber zu informieren, wie lange Gutschriften eingeräumt werden. Wenn das Unternehmen Kunden mit diesem »Köder« dazu bringe, den Vertrag vorzeitig zu verlängern, müsse es ihnen auch mitteilen, dass die monatliche Gutschrift früher auslaufe als der verlängerte Vertrag.

Denn das bedeute ganz klar, dass - entgegen dem mündlichen Versprechen - eben doch zusätzliche Kosten drohten.

Letztlich sei die Vertragsverlängerung für Herrn P. nachteilig gewesen: Für eine Gutschrift von 75 Euro habe er sich an ein zusätzliches Jahr ohne Gutschrift gebunden. Dabei habe der Kunde mehrmals betont, er verlängere nur unter der Bedingung gleichbleibender Konditionen.

Wegen dieser dubiosen Praxis könne der Mobilfunkanbieter von Herrn P. nur die Gebühren kassieren, die er hätte zahlen müssen, wenn er den Vertrag nicht verlängert hätte, hieß es in der Urteilsbegründung. OnlineUrteile.de/nd

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