nd-aktuell.de / 27.05.2015 / Ratgeber / Seite 24

Weitere Lärmurteile

Wohngeräusche

Die Bewohner eines Mehrfamilienhauses müssen die üblichen Wohngeräusche hinnehmen. Gleichzeitig ist immer das Gebot der Rücksichtnahme in Mehrfamilienhäusern zu beachten (Amtsgericht Hamburg, Az. 46 C 139/03).

Kinderfreundlich

Wird die Wohnung ausdrücklich als kinderfreundlich angeboten und vermietet, gibt es aber schon nach dem ersten Tag Beschwerden aus Nachbarwohnungen über Kinderlärm, kann der Mieter den Mietvertrag anfechten (Landgericht Essen, Az. 15 S 56/04).

Fahrstuhl

Bei einer im Jahr 2001 oder 2002 sanierten Aufzugsanlage können Mieter erwarten, dass in ihrer Wohnung keine Geräuschbeeinträchtigungen auftreten, die den Grenzwert von 30 dB(A) überschreiten. Außerdem darf es beim Betrieb des Aufzugs nicht zu »auffällig störenden Geräuschveränderungen« kommen, etwa Geräuschspitzen. Eine Mietminderung von 15 Prozent ist zulässig (Amtsgericht Hamburg, Az. 49 C 64/03).

Nachbarlärm

Bei schwerwiegenden Lärmstörungen aus Nachbarwohnungen ist der Mieter berechtigt, die Miete zu kürzen. Der Mieter muss seinem Vermieter nicht den Namen des störenden Nachbarn nennen. Es reicht aus, wenn er die Wohnung oder die Wohnungslage exakt beschreibt (Amtsgericht Erfurt, Az. 5 C 3235/03).

Pendeluhr

Es gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch, wenn ein Mieter eine Pendeluhr aufhängt. Dass deren halbstündiges Schlagen in der Nachbarwohnung wahrnehmbar ist, muss geduldet werden (Amtsgericht Spandau, Az. 8 C 13/03).

Gaststättenlärm

Befinden sich im Haus Gaststätten mit Vorgärten und geht hiervon ein so großer Lärm aus, dass die Balkone der Wohnung nicht oder kaum nutzbar sind, kann der Mieter die Miete kürzen (Amtsgericht Lichtenberg, Az. 6 C 239/03).

Aus: MieterZeitung 1/2015