So urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am 29. April 2015 (Az. 9 AZR 108/14) und bestätigte damit seine bisherige Linie zur Untergrenze bei Ausbildungsvergütungen.
Geklagt hatte ein Mann aus Bayern, der sich von 2008 bis 2012 zum Industriemechaniker ausbilden ließ. Sein Lehrgeld betrug nur etwa die Hälfte des Tarifs der bayerischen Metall- und Elektroindustrie. Das BAG folgte den Vorinstanzen und sprach ihm eine Nachzahlung von mehr als 21 000 Euro zu.
Auch für nicht tarifgebundene Betriebe sind die einschlägigen Tarifverträge wichtigster Orientierungspunkt dafür, ob das Lehrgeld angemessen ist oder nicht, hieß es in der Urteilsbegründung. Unter bestimmten Bedingungen kann allerdings davon abgewichen werden. Allein der Status der Gemeinnützigkeit - wie bei dem beklagten Ausbildungsträger - reiche dafür aber nicht.
Erst im März hatte der Neunte Senat auch für öffentlich geförderte Ausbildungen eine Untergrenze bei der Vergütung eingezogen. Als angemessen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes wurden damals zwei Drittel des BAföG-Satzes angesehen. dpa/nd
Kann ein Arbeitnehmer gefeuert werden, weil er den Mindestlohn gefordert hat?
Eine Kündigung sei unwirksam, wenn sie eine Reaktion auf die Forderung des gesetzlichen Mindestlohnes sei. Das sei als verbotene Maßregelung anzusehen. So das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. April 2015 (Az. 28 Ca 2405/15).
Ein Hausmeister war wöchentlich 14 Stunden beschäftigt und bekam 315 Euro, was einen Stundenlohn von 5,19 Euro ergab. Laut Gericht wollte er den Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Der Arbeitgeber bot jedoch eine Reduzierung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei gleicher Bezahlung an. Das hätte einem Stundenlohn von 10,15 Euro entsprochen. Der Arbeitnehmer lehnte die Änderung ab und wurde daraufhin gekündigt - zu Unrecht. dpa/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/972269.fuer-lehrlinge-prozent-unter-tarif-zulaessig.html