Kein Mangel bei einem anderen Automatikgetriebe als gewohnt

Rechtsfälle rund ums Auto

  • Lesedauer: 2 Min.
Wer ein Auto mit Automatikgetriebe kauft, kann den Kauf nicht deswegen rückgängig machen, weil es sich um ein anderes als das bisher gewohnte Getriebe handelt.

So urteilte das Landgerichts Coburg am 22. April 2014 (Az. 22 O 631/13). Eine Frau kaufte bei einem Autohaus einen Gebrauchtwagen. Sie hatte zuvor bereits ein Auto der gleichen Marke mit einem Automatikgetriebe in Form eines Wandlergetriebes gefahren. Im Verkaufsgespräch und in der ausführlichen Fahrzeugbeschreibung wurde die Käuferin darauf hingewiesen, dass jetzt als »Automatik« ein easytronic-automatisiertes Schaltgetriebe eingebaut war.

Kurz nach dem Kauf bemerkte sie, dass das Fahrzeug schon bei geringen Steigungen zurückrollte, wenn die Bremse nicht betätigt wurde. Sie hielt dies für einen Mangel und klagte.

Die Klage war erfolglos. Das Gericht stellte fest, dass kein Mangel vorliegt. Der Käuferin habe man mitgeteilt, dass das neue Auto nicht wie das alte über ein Wandlergetriebe verfüge. Über die neue Technik sei nicht weiter gesprochen worden, und die Frau habe nicht weiter nachgefragt. DAV/nd

Mit Mietwagen nur ins »erlaubte Ausland«

Wenn der Autovermieter nach einer GPS-Ortung des Wagens einen Diebstahl im Ausland vermutet und das Fahrzeug stilllegt - dann kommen die Kosten auf den Mieter zu.

Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 15. April 2014 (Az. 182 C 21134/13) hervor. Ein Mann hatte einen Porsche gemietet und Miete und Kaution bar bezahlt. Mit dem Wagen fuhr er nach Österreich und Italien. In dem Mietvertrag war jedoch lediglich die Einreise nach Österreich erlaubt.

Über die GPS-Überwachung bemerkte die Autovermietung, dass sich das Fahrzeug in Mailand befand. Der Fahrer war telefonisch nicht erreichbar. Die Autovermietung ging von einem Diebstahl aus, legte den Pkw still und beauftragte einen Abschleppdienst mit dem Rücktransport des Fahrzeugs. Erst später meldete sich der Mieter telefonisch. Die Autovermietung behielt von der Kaution (5000 Euro) rund 3400 Euro für die entstandenen Unkosten ein. Der Mieter verlangte die Rückzahlung des Geldes.

Im Wesentlichen ohne Erfolg. Er erhält von der restlichen Kaution nur noch 54,55 Euro zurück. Zur Begründung schrieb das Gericht, dass der Mieter seine vertraglichen Pflichten verletzt habe. Er sei ohne Genehmigung mit dem Porsche nach Italien gefahren. Die Autovermietung habe aufgrund der GPS-Daten und der Unerreichbarkeit des Mieters von einem Diebstahl ausgehen dürfen.

Der Mietvertrag weise den Kunden darauf hin, dass bei nicht genehmigten Auslandsfahrten die Autovermietung das Fahrzeug umgehend einziehen und die noch offene Miete und Kaution als Schadenersatz einbehalten könne. Aufgrund der Erfahrung der Autovermietung, dass in Italien viele Autos gestohlen würden und Autoschieber tätig seien, sei das Auto stillgelegt und ein Fahrer mit einem Abschlepp-Lkw nach Italien geschickt worden. Dies sei völlig zu Recht geschehen. DAV/nd

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