Wie teuer darf kostenpflichtige Rufnummer sein?

Gebührenfalle Service-Hotlines

  • Lesedauer: 2 Min.
Der Tarif für den Anruf einer kostenpflichtigen Rufnummer darf nicht so teuer sein, dass der Verbraucher von einer telefonischen Kontaktaufnahme abgehalten wird.

Dies gilt auch für Mehrwertdienstnummern. Hier kann der Inhaber der Nummer die Höhe der Gebühr selber bestimmen.

So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 2. Oktober 2014 (Az. 6 U 219/13), wie die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet.

Der Fall: Ein Online-Versandhandel gab im Impressum zur möglichen Kontaktaufnahme neben einer E-Mail-Adresse auch eine kostenpflichtige Rufnummer an. Die Gebühren für einen Anruf beliefen sich auf 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 Euro pro Minute aus dem Mobilfunknetz.

Ein Mitbewerber klagte dagegen: Der Internethändler verstoße gegen das Telemediengesetz, das eine effiziente und schnelle Möglichkeit der Kontaktaufnahme vorsehe. Diese entspreche hier aber nicht den Bedürfnissen und berechtigten Erwartungen des Nutzers. Der Verbraucher werde durch die Höhe der Anrufkosten von einer Kontaktaufnahme abgehalten.

Die Gerichte in erster und zweiter Instanz urteilten zugunsten des Mitbewerbers: Der Betreiber des Online-Versandhandels darf die kostenpflichtige Rufnummer im Impressum nicht angeben. Diese eröffne dem Nutzer keinen schnellen und effizienten Kommunikationsweg.

Der Verbraucher erwarte, bei einem telefonischen Kontakt nicht mit erheblichen Kosten belastet zu werden. In dem konkreten Fall schreckten die hohen Gebühren den Nutzer davon ab, anzurufen.

Darüber hinaus spare der Online-Händler Kosten und habe durch die hohen Gebühren eine »Neben-Einnahmequelle«. Dies verschaffe ihm einen Wettbewerbsvorteil, hieß es weiter in der Urteilsbegründung. DAV/nd

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