Beleidigung per privater SMS

Kündigungsstreit

Ein Klinikarzt darf in einer privaten SMS an einen anderen Beschäftigten seinen Chef als »autistisches krankes Arschl ...« bezeichnen. Eine deshalb ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, da die vertrauliche Kommunikation nach dem Grundgesetz geschützt ist.

Zu dieser Auffassung kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am 22. April 2015 (Az. 3 Sa 571/14) veröffentlichten Urteil.

Konkret ging es um einen Herzchirurgen, der im Mai 2014 mit einer Klinikmitarbeiterin mehrere private SMS austauschte, in denen es um die Übernahme einer Rufbereitschaft ging. Als die Frau schrieb, dass alles mit dem Chefarzt besprochen sei, antwortete der Kläger: »Heute Morgen hat er nichts d...


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