nd-aktuell.de / 03.06.2015 / Ratgeber / Seite 23

Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst

Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst sind mit dem Mindestlohngesetz vereinbar. Das entschied das Arbeitsgericht Aachen am 4. Mai 2015 (Az. 1 Ca 448/15h).

Die tarifvertraglichen Bestimmungen im Rettungsdienst und in den Leitstellen seien weiterhin »gesetzeskonform«. Ein Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütungen für seine Bereitschaftszeiten.

In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer gegen den Rettungsdienst eines Landkreises geklagt, weil nach seiner Meinung die Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst zur Vergütung von Bereitschaftszeiten nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes unzulässig geworden seien. Stattdessen forderte er für jede Stunde Bereitschaftszeit eine zusätzliche Vergütung von 8,50 Euro.

Die tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt derzeit 39 Stunden. Für Tätigkeiten im Rettungsdienst gilt die Besonderheit, dass Bereitschaftszeiten anfallen können, die nur zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit angerechnet werden.

Das Arbeitsgerichts entschied nun, dass kein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorliege. Selbst wenn Bereitschaftszeiten wie Vollarbeitszeit zu bezahlen wären, müsse der Arbeitnehmer nach der tarifvertraglichen Regelung höchstens 48 Stunden pro Woche arbeiten.

Die hierfür nach dem Mindestlohngesetz in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde zu zahlende Vergütung läge bei knapp 1800 Euro im Monat. Weil der Kläger jedoch monatlich fast 2700 Euro nebst Zulagen bekommt, werde die Vergütung nach dem gesetzlichen Mindestlohn überschritten, urteilten die Richter am Arbeitsgericht. epd/nd