Ein entsprechender Beschluss ist daher nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder (Az. 16 S 46/14) rechtswidrig und ungültig. Sogenannte Treuhandkonten des Verwalters sind nur ausnahmsweise geboten, wenn beispielsweise die Einrichtung eines eigenen WEG-Kontos der Gemeinschaft zu erheblichen Nachteilen wie Zinsverlusten führen würde. Die Umstellung der Konten auf den Namen des Verwalters verstößt außerdem gegen das Trennungsgebot gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 WEGesetz. Ein eigenes Konto schützt die WEG am wirksamsten vor dem Zugriff der Gläubiger des Verwalters. Deshalb muss, so das Landgericht, in der Regel diese sicherste Anlageform gewählt werden.
Die LBS Immobilien GmbH darf Verbraucherinnen und Verbraucher nicht ohne deren vorheriges Einverständnis anrufen oder anschreiben, um Daten möglicher Immobilieninteressenten zu erfragen. 250 Euro versprach das Unternehmen für entsprechende Hinweise. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte gegen dieses Vorgehen geklagt.
Die LBS Immobilien GmbH erkannte den Unterlassungsanspruch nun an (Urteil des Landgericht Mainz vom 5. Februar 2015, Az. 10 HK O 51/14). WiE/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/974551.treuhandkonto-verstoesst-gegen-trennungsprinzip.html