Nutzung der Außenanlagen

Wohnungseigentümergemeinschaften

Küchenkräuter anpflanzen, eine Schaukel für die Kinder aufstellen oder eine Gartenhütte bauen: Auf den Außenanlagen rund um die Wohnungseigentumsanlagen lässt sich mancherlei anstellen.

Auch wenn sich viele Möglichkeiten bieten, die Außenanlagen dürfen nicht einfach so privat genutzt werden, wie der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) mitteilt. Sondereigentum ist laut § 3 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEGesetz) nur an abgeschlossenen Räumen oder nach Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin ausnahmsweise an Terrassen möglich, wenn diese aufgrund ihrer Lage für fremde Personen nicht zugänglich sind. Das ist in den Außenanlagen meist nicht der Fall.

Regelfall: Gemeinsam entscheiden, gemeinsam nutzen

Das bedeutet: Alle Wohnungseigentümer dürfen die Außenanlagen in gleichem Umfang nutzen; private Bereiche gibt es in der Regel nicht. Auch die Eigentümer der Erdgeschosswohnungen haben keine Sondernutzungsrechte. Wie die Außenanlage gestaltet werden soll, entscheiden die Wohnungseigentümer durc...


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