nd-aktuell.de / 17.06.2015 / Ratgeber / Seite 24

So machen Sie alles richtig

Mietpreisbremse und Mietvertrag

Die Mietpreisbremse und die damit verbundene prozentuale Festschreibung von Mietforderungen stellen auch Mieter vor neue Probleme.

Eine Überschreitung der 10-Prozent-Grenze kann nicht in allen Fällen mit Erfolg korrigiert werden. So sollte niemand einen für ihn zu teuren Mietvertrag in der Erwartung abschließen, die Miete hinterher reduzieren zu können.

Rüge »qualifiziert« erheben

Einen möglichen Verstoß gegen die Mietpreisbremse müssen Sie gegenüber Ihrem Vermieter »qualifiziert« rügen. Dazu sollten Sie ihm schriftlich darlegen, um welchen konkreten Betrag die mietvertraglich vereinbarte Miete nach dem im Mai veröffentlichten Berliner Mietspiegel 2015 und unter Berücksichtigung des 10-prozentigen Zuschlags überhöht ist.

Um den zutreffenden Wert mit Hilfe des Berliner Mietspiegels zu ermitteln, können Sie sich des auf der Internetseite der Senatsverwaltung zugänglichen Berechnungsprogramms bedienen oder den Berliner Mieterverein in Anspruch nehmen. Mit Zustellung per Einschreiben, Einwurf unter Zeugen oder E-Mail mit Lesebestätigung sollte der Zugang nachweisbar erfolgen.

So schnell wie möglich rügen

Das Gesetz sieht vor, dass die überhöhten Mietzahlungen, die vor dem Zugang einer Rüge beim Vermieter fällig geworden sind, nicht zurückgefordert werden können. Eine alsbaldige Rüge nach Mietvertragsabschluss hilft also, Geld zu sparen.

Zunächst die Miete in vollem Umfang zahlen

Solange Sie sich mit dem Vermieter nicht auf eine Senkung der Miete haben einigen können oder der Streit nicht gerichtlich geklärt ist, sollten Sie die mietvertraglich vereinbarte Miete unter Vorbehalt, aber in vollem Umfang zahlen. Da alle nach der Rüge fällig gewordenen überhöhten Mietbeträge in der dreijährigen Verjährungsfrist zurückverlangt werden können, geht Ihnen gegebenenfalls nichts verloren.

Die Zahlung der vollen Miete empfiehlt sich wegen des grundsätzlich bestehenden Kündigungsrisikos. Sollten Sie sich bei der Berechnung der zulässigen Miete geirrt haben oder die Gerichte künftig zu unvorhersehbaren Rechtsauffassungen gelangen, können Sie schnell in Zahlungsverzug geraten, der den Vermieter zu einer wirksamen Kündigung veranlassen könnte.

Rechtsberatung aufsuchen

Äußert sich Ihr Vermieter nicht zu der Rüge oder kann er die überhöhte Miete nicht nachvollziehbar erläutern, sollten Sie spätestens dann eine Rechtsberatung aufsuchen.

Aus: MieterMagazin 5/2015