Keine nachträgliche Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit

Bundesarbeitsgericht ändert bisherige Rechtsprechung

  • Lesedauer: 2 Min.
Arbeitgeber müssen Mitarbeiter während des Beschäftigungsverhältnisses darauf hinweisen, dass ihnen bei Elternzeit ihr Urlaub gekürzt wird. Wird das unterlassen, können Arbeitnehmer nach dem Ende ihrer Beschäftigung für nicht genommenen Urlaub den vollen finanziellen Ausgleich verlangen.

Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt vom 19. Mai 2015 (Az. 9 AZR 725/13) hervor. Nach dem Bundeselterngeldgesetz haben Arbeitgeber das Recht, den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. So soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer nach dem Ende ihrer Elternzeit erst einmal in Urlaub gehen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG konnte die Urlaubskürzung auch noch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorgenommen werden. Davon rückte das BAG nunmehr ab.

Im jetzt entschiedenen Fall war die Klägerin aus dem Raum Hamm in einem Seniorenheim als Ergotherapeutin beschäftigt. Als sie im Dezember 2010 ein Kind bekam, ging sie ab Mitte Februar 2011 bis zum Ende ihrer Beschäftigung Mitte Mai 2012 in Elternzeit.

Der Arbeitgeber hatte ihr während des Bestehens ihres Arbeitsverhältnisses nicht mitgeteilt, dass die Elternzeit zur Kürzung ihres Urlaubsanspruches führt und holte das Versäumnis erst nach dem Ende der Beschäftigung nach.

Zu spät, wie das BAG nun befand. Nach dem Ende des Jobs könne der Urlaub wegen Elternzeit nicht mehr gekürzt werden. Denn der Urlaubsanspruch habe sich in einen Zahlungsanspruch gewandelt, der als Teil des Vermögens des Arbeitnehmers anzusehen ist. Reine Geldansprüche könnten wegen einer genommenen Elternzeit aber nicht verringert werden. Der Klägerin stehe daher eine Urlaubsabgeltung in Höhe von rund 3800 Euro zu. dpa/nd

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