Krankenkasse zahlt für Fettabsaugung

Sozialgericht Dresden

  • Lesedauer: 1 Min.
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Kosten für eine medizinisch notwendige Fettabsaugung im Krankenhaus übernehmen.

Das entschied das Sozialgericht Dresden am 21. Mai 2015 (Az. S 47 KR 541/11). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde Revision beim Bundessozialgericht zugelassen.

Im konkreten Fall litt eine 51-Jährige an beiden Beinen an einer sogenannten Reiterhose. Dies führte zu erheblichen Schmerzen und massiven Bewegungseinschränkungen, zum Teil waren auch bereits die Kniegelenke in Mitleidenschaft gezogen. Herkömmliche Behandlungsmethoden blieben ohne Erfolg.

Eine Fettabsaugung im Krankenhaus wollte die AOK nicht bezahlen, da es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode handele. Eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses über Anrechnung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens, notwendige Qualifikation der Ärzte und operative Anforderungen gibt es nicht, so die Kasse.

Das Sozialgericht Dresden verwarf diese Auffassung und auferlegte der AOK die Kostenübernahme für die stationäre Behandlung. Durch die Fettabsaugung könnten eine deutliche Schmerzlinderung, eine bessere Beweglichkeit und letztlich eine Verbesserung der psychischen Gesamtsituation der Klägerin erreicht werden. Anders als bei neuen Behandlungsmethoden im ambulanten Bereich seien im stationären Bereich neue Behandlungsmethoden grundsätzlich zugelassen, solange sie nicht durch den gemeinsamen Bundesausschuss negativ beurteilt wurden, so das Gericht. epd/nd

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