Erbe mindert trotz Schulden die Hartz-IV-Leistungen

Bundessozialgericht

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Eine Erbzahlung muss bei Hartz-IV-Beziehern in voller Höhe als Einkommen angerechnet erden. Dies gilt auch dann, wenn damit teilweise Schulden abbezahlt werden. Zugeflossene Einnahmen sind unabhängig von bestehenden Schulden voll als Einnahmen auf das Arbeitslosengeld II zu berücksichtigen.

Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel vom 29. April 2015 (Az. B 14 AS 10/14 R) hervor.

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein in eheähnlicher Gemeinschaft lebendes Paar in Duisburg Hartz-IV-Leistungen in Höhe von monatlich 968 Euro erhalten. Im Juni 2011 erhielt der Kläger als Erbe seines im Februar 2011 verstorbenen Vaters rund 8000 Euro überwiesen.

Mit diesem Geld wurde der Dispokredit des Paares ausgeglichen, so dass nur noch gut 5000 Euro an Restschuld übrig blieben.

Das Jobcenter Duisburg rechnete allerdings das volle Erbe in Höhe von 8000 Euro als Einkommen auf die Hartz-IV-Leistungen an. Die Kläger meinten, dass die Behörde lediglich 5000 Euro berücksichtigen dürfe. Denn nur dieses Geld habe ihnen zur Verfügung gestanden. Schließlich sei ja ohne ihr Zutun der Dispokredit von der Bank automatisch ausgeglichen worden.

Das Bundessozialgericht gab dem Jobcenter Recht. Entscheidend sei, welche Einkünfte dem Paar zugeflossen sind. Dies seien hier 8000 Euro als »Gutschrift« gewesen. Auch wenn das Geld teilweise zur Schuldentilgung eingesetzt wurde, spiele dies für die Berücksichtigung als Einkommen bei Hartz IV keine Rolle. epd/nd

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