Steuervergünstigung für Kinderbetreuung

Bundesfinanzhof

  • Lesedauer: 1 Min.
Eltern können die Kosten für die Kinderbetreuung nur dann steuerlich geltend machen, wenn das Geld nicht bar bezahlt, sondern auf ein Konto überwiesen wird. Das gilt auch, wenn ein Betreuer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt wurde.

Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 3. Juni 2015 veröffentlichten Urteil (Az. III R 63/13).

Eltern können Ausgaben für die Betreuung ihrer Kinder unter 14 Jahren steuerlich als Sonderausgaben geltend machen. Angerechnet werden zwei Drittel der Ausgaben, höchstens 4000 Euro pro Jahr.

Im Streitfall waren beide Eltern berufstätig. Für ihren dreijährigen Sohn hatten sie per Minijob eine Betreuerin angestellt, die monatlich 300 Euro in bar erhielt. Von den jährlich 3600 Euro setzten die Eltern in ihrer Steuererklärung zwei Drittel, also 2400 Euro, als Sonderausgaben an. Doch das zuständige Finanzamt erkannte dies nicht an.

Zu Recht, wie der BFH entschied. Die Berücksichtigung bei den Sonderausgaben setze laut Gesetz voraus, dass die Eltern eine Rechnung erhalten und das Geld auf ein Konto überweisen.

Dies gelte nicht nur für Kindergärten und Unternehmen, die üblicherweise Rechnungen ausstellen, betonte der Bundesfinanzhof. Auch Hausangestellte müssten das vertraglich vereinbarte Geld auf ihr Konto bekommen. Diese Regelung sei gerechtfertigt, um Missbrauch und Schwarzarbeit vorzubeugen.

In dem verhandelten Fall hätten die Kläger jedoch den Lohn für die Kinderbetreuung bar ausgezahlt. Keine Rolle spiele es, dass die Kinderbetreuungskosten im Rahmen eines Minijobs erbracht worden seien. AFP/nd

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