Krankenkasse zahlt nicht für Kieferorthopäden

Landessozialgericht

  • Lesedauer: 1 Min.
Nur in einem Notfall ist die Krankenkasse verpflichtet, die Kosten für einen Eingriff zu übernehmen, der nicht von einem Vertragsarzt der Kasse durchgeführt wird.

So entschied das Landessozialgericht Hamburg (Az. L 1 KR 141/13). Wie die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet, suchte eine Mutter mit ihrem Kind wegen anhaltender Probleme mit dessen Backenzähnen mehrere Zahnärzte auf. Diese führten jeweils unterschiedliche Behandlungswege durch. Nach mehr als einem Jahr verbesserte sich der Zustand ihres Kindes jedoch nicht.

Die Mutter ging schließlich zu einem Kieferorthopäden, der allerdings kein Vertragsarzt ihrer Krankenkasse war. Dieser erklärte ihr einen Zusammenhang zwischen den entzündeten Backenzähnen und möglichen neurologischen Problemen im Rücken des Kindes. Die Behandlung brachte schließlich den erhofften Erfolg. Doch die Krankenkasse weigerte sich im Nachhinein, die Kosten zu tragen.

Zu Recht, wie das Landessozialgericht urteilte. Da die Frau hier auf eigene Faust einen anderen Arzt aufgesucht habe, müsste die Krankenkasse die Kosten nur tragen, wenn es sich um eine unaufschiebbare Behandlung gehandelt hätte. »Die Beschwerden ihres Kindes hatten aber bereits einen längeren Verlauf genommen. Somit könne von so einem Notfall keine Rede sein«, so Rechtsanwalt Frank Böckhaus. Außerdem hatte die Mutter die Krankenkasse nicht vor der Behandlung informiert, sondern erst danach. Dies schließe eine rückwirkende Kostenerstattung ebenfalls aus. D-AH/nd

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