Keine schärfere Beweislast für Musikindustrie

BGH bestätigt seine Rechtsprechung zu illegalen Musikdownloads

  • Lesedauer: 3 Min.
Eltern kennen das Problem: Ihre Kinder surfen im Internet und laden illegal Musik herunter. Daraufhin werden die Eltern von der Musikindustrie zur Kasse gebeten, und zwar mit erheblichen Forderungen.

Einmal mehr beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit diesem Problem und bestätigte in drei Urteilen vom 11. Juni 2015 (Az. I ZR 19/14, Az. I ZR 21/14 und Az. I ZR 75/14) seine Rechtsprechung zum Schadenersatz für illegale Musikdownloads im Internet. Forderungen von beklagten Eltern nach einer strengeren Beweislast für die Musikindustrie wies das Gericht in den drei verkündeten Urteilen zurück.

Demnach muss in einem der Fälle eine Mutter 3000 Euro Schadenersatz sowie Abmahnkosten zahlen, weil ihre Tochter Musiktitel illegal aus dem Internet mit einem Tauschbörsenprogramm heruntergeladen hatte.

Der BGH verwies dazu auf sein sogenanntes Morpheus-Urteil von 2012, wonach Eltern nur dann nicht haften müssen, wenn sie ihre Kinder ausdrücklich darüber belehrt haben, dass solche Musikdownloads illegal sind. Weil die Frau dies der Vorinstanz zufolge nicht getan hatte und damit ihre Aufsichtspflicht verletzte, muss sie nun für den Schaden haften.

Das Gericht bestätigte damit auch, dass die Musikindustrie eine Lizenzgebühr von je 200 Euro für jeden illegal genutzten Musiktitel berechnen darf, solange sich die Zahl der illegal genutzten Titel in einem »überschaubaren Rahmen« bewegt.

In einem der anderen Fälle hatte der Vater, der auch Anschlussinhaber war, angegeben, dass weder sein Sohn noch seien Ehefrau die Möglichkeit gehabt hätten, ein Tauschbörsenprogramm auf den Computer zu laden. Zudem habe sein Sohn das Passwort für den Rechner nicht gekannt.

In solchen Konstellation dürfen Gerichte laut Bundesgerichtshof jedoch aufgrund der Lebenserfahrung dann davon ausgehen, dass der Abschlussinhaber auch der Täter ist. Es liege dann am Beklagten, diesen sogenannten Anscheinsbeweis zu entkräften und etwa darzulegen, dass Nachbarn oder andere Personen im fraglichen Zeitpunkt Zugriff auf den Rechner hatten.

Den Urteilen zufolge ist auch das Verfahren, mit dem die Netzanschlüsse der Beklagten, die sogenannten IP-Adressen, ermittelt wurden, nicht zu beanstanden. Dass es bei solchen Ermittlungen der Internetprovider theoretisch zu Fehlern kommen könne, spreche zunächst nicht gegen die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse.

Nach Angaben von Fachanwälten nimmt die Zahl der Abmahnungen wegen illegaler Musik- oder Filmdownloads wieder stark zu. Allein die Anwälte des Portals Abmahnhelfer vertreten nach eigenen Angaben im Jahr bis zu 10 000 Betroffene.

Der Berliner Rechtsanwalt Johannes von Rüden, der hinter dem Abmahnhelfer-Portal steht, appellierte am Rand der Verhandlung eindringlich an alle Eltern, ihre Kinder unbedingt über das illegale Herunterladen von Musiktiteln oder Filmen zu belehren. Nur dann seien Eltern vor Schadenersatzforderungen der Musikindustrie geschützt.

Der BGH hatte 2012 entschieden, dass Eltern für den illegalen Musiktausch grundsätzlich nicht haften, wenn sie ihr minderjähriges Kind zuvor ausreichend über solch verbotenes Tun belehrt haben. Seit 2014 gilt dies auch für erwachsene Kinder, die noch bei den Eltern leben. AFP/nd

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