nd-aktuell.de / 08.07.2015 / Ratgeber / Seite 27

Missgeschicke der Kleinen

Privathaftpflichtversicherung

Kinder unter 7 Jahren haften laut Gesetz nicht für die von ihnen angerichteten Schäden. Eine Privathaftpflichtversicherung kann auch für solche Fälle einen Schutz bieten.

Bernd Kaiser, Versicherungsexperte bei CosmosDirekt, erklärt, worauf gerade Eltern mit kleinen Kindern beim Versicherungsschutz achten sollten. Gerade für Eltern mit kleinen Kindern ist es wichtig zu wissen, dass Kinder unter 7 Jahren (im fließenden Straßenverkehr unter 10 Jahren) laut Gesetz (§ 828 BGB) deliktunfähig sind und somit grundsätzlich nicht für die von ihnen angerichteten Schäden haften. Rein juristisch müssten Eltern demnach einen Schaden (wie zerbrochene Scheibe) nicht ersetzen, es sei denn, sie haben ihre Aufsichtspflicht verletzt.

Moralisch fühlen sich aber die meisten Eltern zum Schadenersatz verpflichtet, zumal Kinder die Schäden oft im persönlichen Umfeld anrichten. Um das Verhältnis zu Verwandten, Freunden und Nachbarn nicht zu trüben, empfiehlt sich der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung mit einer Kinderschutzklausel. Diese leistet, ohne die Frage der Aufsichtspflicht zu prüfen. CosmosDirekt/nd