Satte Rückerstattungen

Lebens- und Rentenversicherungen

  • Lesedauer: 1 Min.
Verbraucher, die bei Abschluss ihrer Renten- oder Lebensversicherung in den Jahren 1995 bis 2007 nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt wurden, können ihre Verträge möglicherweise auch heute noch rückabwickeln.

Der Bundesgerichtshof urteilte am 8. April 2015 (Az. IV ZR 103/15), dass Rückabwicklungsansprüche erst drei Jahre, nachdem der Widerspruch erklärt worden ist, verjähren. Das gilt auch für bereits gekündigte Verträge.

Die Verbraucherzentrale Hamburg (vzhh) hat in den vergangenen Jahren viele Verbraucher beraten, die bei Kündigung ihrer Versicherungsverträge keinen oder einen geringeren Rückkaufswert erstattet bekommen haben, als ihnen nach einschlägiger Rechtsprechung zugestanden hätte.

»Die Versicherungsgesellschaften haben sich häufig darauf berufen, dass die Ansprüche schon verjährt seien und nichts gezahlt«, so Kerstin Becker-Eiselen von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Versicherungskunden sollten ihre Verträge bei der Verbraucherzentrale Hamburg prüfen lassen. Für viele besteht die Möglichkeit, dass ihnen die eingezahlten Beiträge abzüglich des Wertes des Versicherungsschutzes zuzüglich einer attraktiven Verzinsung rückerstattet werden.

Auch bei noch laufenden oder regulär bereits abgelaufenen Verträgen kann eine Rückabwicklung eine geldwerte Alternative sein.

Etliche weitere Informationen sowie ein entsprechender Musterbrief zum Widerspruch sind auch auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg unter www.vzhh.de zu finden. vzhh/nd

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