Materialklau und Zoff am Bau

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Wird vor der Bauabnahme auf der Baustelle Material gestohlen, trägt der Bauunternehmer das Diebstahlrisiko.

Bauunternehmer B hatte für Auftraggeber A ein Einfamilienhaus gebaut. Da noch Ausbauarbeiten im Inneren zu erledigen waren, nahm der Hausbesitzer den Neubau noch nicht »ab« (Er bestätigte ihn noch nicht als einwandfrei gebaut). Trotzdem übergab B dem A schon mal die Schlüssel. Einige Tage später wurde im Neubau eingebrochen, obwohl A korrekt abgeschlossen hatte. Die Einbrecher stahlen Baumaterial, das B dort für den Innenausbau lagerte.

Auf eigene Kosten bestellte A beim Lieferanten des Bauunternehmers nach. Die Ausgabe wollte er am Ende mit dem Werklohn verrechnen. Damit war B nicht einverstanden und klagte auf Zahlung des gesamten Lohns.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az. 1 U 49/14) wies die Klage ab. Vor der Abnahme eines Werks trage der Auftragnehmer das Risiko, wenn seine Arbeit beschädigt oder zerstört werde (§ 644 Abs. 1 BGB). Das gelte auch für Material, Werkzeuge, Maschinen und für den Fall eines Diebstahls. Daher hätte B auf seine Kosten das verschwundene Material erneut besorgen müssen. Solange die Arbeiten andauerten, sei es Sache des Bauunternehmers, wie er sein Material vor Diebstahl schütze.

Dass A den Schlüssel an sich genommen habe, sei nicht als Abnahme des Bauwerks zu bewerten - der Innenausbau war noch nicht fertig. Also gehe der Verlust auf Kosten des Unternehmers. (Der Bauunternehmer hat Revision eingelegt.)

Bricht ein Handwerker seine Arbeiten ab, sind diese als mangelhaft anzusehen.

Eine Handwerksfirma wurde mit Putzarbeiten beauftragt. Während der Arbeiten entbrannte ein heftiger Streit mit dem Bauherrn über die Höhe der Vergütung. Der Auftragnehmer stellte seine Tätigkeit ein und verlangte den restlichen Werklohn. Der Bauherr forderte nun für nicht erbrachte vereinbarte Leitungen 12 000 Euro Kostenvorschuss, schließlich müsse er jetzt die Mängel ausbügeln lassen.

Laut Oberlandesgericht Köln (Az. 19 U 200/13) liege ein Sachmangel vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Werkleistung von der vereinbarten Leistung negativ abweiche. Daher stelle auch eine unvollständig erbrachte Leistung eine schlechte Leistung dar.

So könne der Bauherr vom Auftragnehmer eine Nachbesserung bzw. statt der Nachbesserung im konkreten Fall auch einen Kostenvorschuss fordern, um andere Handwerker mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen. OnlineUrteile.de/nd

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