nd-aktuell.de / 08.07.2015 / Ratgeber / Seite 24

So nutzen Sie den Mietspiegel

Der Mietspiegel gibt die ortsübliche Vergleichsmiete wieder, bis zu der die Miete in einem laufenden Mietverhältnis maximal erhöht werden kann. Beim Abschluss eines neuen Mietvertrags darf die Mietforderung die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal 10 Prozent überschreiten - wenn nicht eine der zahlreichen Ausnahmen von der Mietpreisbremse vorliegt.

Die Durchschnittswerte des Berliner Mietspiegels haben für den Einzelfall keine Bedeutung. Man muss die ortsübliche Vergleichsmiete für eine bestimmte Wohnung selbst ausrechnen.

Zunächst sucht man in der Mietspiegeltabelle das für die Wohnung zutreffende Mietspiegelfeld. Dazu muss man wissen: das Jahr, in dem die Wohnung erstmals bezugsfertig war, die Quadratmeterzahl und die Wohnlage. Ob sich das Gebäude in einer einfachen, mittleren oder guten Wohnlage befindet, findet man im Straßenverzeichnis des Mietspiegels. In den Feldern sind ein Mittelwert sowie ein Unter- und Oberwert angegeben.

Wie weit die ortsübliche Vergleichsmiete vom Mittelwert in Richtung Unter- oder Oberwert abweicht, hängt von der Ausstattung der Wohnung ab. Sind Ober- bzw. Unterwert der Spanne noch nicht mit den Sondermerkmalen überschritten, kommt die »Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung« zum Einsatz. Wohnwerterhöhende und -mindernde Merkmale werden in den fünf Kategorien abgewogen: Bad/WC, Küche, Wohnung, Gebäude und Wohnumfeld. Nun hat man die präzise ortsübliche Vergleichsmiete der konkreten Wohnung.

Ein wirksames Mieterhöhungsverlangen muss korrekt begründet sein. Die letzte Mieterhöhung muss mehr als ein Jahr zurückliegen. Die Miete darf innerhalb von drei Jahren höchstens um 15 Prozent erhöht werden.

Liegt bei Neuanmietung die Miete mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete, sollte man dies beim Vermieter schriftlich rügen und Auskunft darüber verlangen, warum die Grenze der Mietpreisbremse nicht eingehalten wird. Nicht zögern, denn erst ab dem Zeitpunkt der Rüge bekommt man die eventuell überhöhten Mietzahlungen zurück.

Aus: MieterMagazin 6/2015