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GEMA-Pflicht für Musik in Arztpraxen entfällt

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Berlin. Für das Abspielen von Musik in Zahnarztpraxen sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Juni 2015 keine Gebühren an die Verwertungsgesellschaft GEMA zu zahlen. Mit seiner Entscheidung folgt der BGH einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom März 2012, der im Fall eines italienischen Zahnarztes im gleichen Sinne entschieden hatte. »Nach jahrelanger Unklarheit in dieser Sache besteht nun Rechtssicherheit«, so Dr. Peter Engel, Präsident der Bundeszahnärztekammer (BZÄK). Bereits im Jahr 2012 hatte die Kammer aufgrund des EuGH-Urteils dafür plädiert, keine GEMA-Gebühren von Zahnärzten zu verlangen. »Aus zahnmedizinischer Sicht kann ein Radioprogramm im Wartezimmer und bei der Behandlung die angespannte Situation für Patienten auflockern und eine angenehme Atmosphäre schaffen«, erklärte Engel.» ndAz.: I ZR 14/14

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