Gericht: Umkleidezeiten zählen zur Arbeitszeit

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Düsseldorf. Umkleidezeiten in einem Betrieb können als Arbeitszeit bewertet werden. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf schlug am Montag in einem Vergleich vor, dass die Stadtwerke Oberhausen einem Werkstattmitarbeiter jeweils fünf Minuten vor und fünf Minuten nach dem Dienst dessen Umkleidezeit als Arbeitszeit zu bezahlen haben. Beide Parteien können den Vergleichsvorschlag bis zum 24. August widerrufen. Die Forderung, auch die Duschzeiten nach dem Dienst als Arbeitszeit zu bezahlen, zog der Mitarbeiter zurück. In dem vorliegenden Fall hatten die Stadtwerke ihre Werkstattmitarbeiter dazu verpflichtet, am Arbeitsplatz eine bis zu siebenteilige Berufskleidung zu tragen. In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht Oberhausen sowohl die Umkleide- als auch die Waschzeiten als Arbeitszeit eingestuft und den Arbeitgeber zur Zahlung von 750,08 verurteilt. Dagegen war das Unternehmen in Berufung gegangen. epd/nd

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