nd-aktuell.de / 05.08.2015 / Ratgeber / Seite 26

Steuernachlass für Alleinerziehende

Steuertipps

Alleinerziehende können auch bei einem auswärts wohnenden Kind steuerliche Entlastung beanspruchen.

So der Bundesfinanzhof (BFH) in München am 1. Juli 2015 (Az. III R 9/13). Damit bekam ein alleinerziehender Vater Recht. Der Mann erhielt für seine Tochter 2010 noch Kindergeld. Die Tochter lebte in ihrer eigenen Wohnung, war aber noch in der Wohnung ihres Vaters gemeldet.

In seiner Steuererklärung machte der Vater den gesetzlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend, der einkommensmindernd zu Buche schlägt. Dieser betrug 1308 Euro pro Kalenderjahr, wenn das Kind dem eigenen Haushalt angehört und dem alleinerziehenden Elternteil Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht. Das zuständige Finanzamt lehnte das ab, weil die Tochter eine eigene Wohnung habe.

Der BFH urteilte, dass der Vater Anspruch auf die Steuervergünstigung für Alleinerziehende habe. Voraussetzung sei unter anderem, dass das Kind dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei dies der Fall, wenn das Kind im Haushalt des Elternteils gemeldet ist, selbst wenn es tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt. epd/nd

Steuerbonus für Arbeiten jenseits des Grundstücks

Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen kann auch für Arbeiten jenseits des eigenen Grundstücks in Anspruch genommen werden.

Entscheidend ist, dass es sich dann um Tätigkeiten handelt, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt werden und dem Haushalt dienen, so eine Information von Haus & Grund. Von einem engen räumlich-funktionalen Zusammenhang ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird (Urteil des BFH, Az. VI R 56/12 und des FG Berlin-Brandenburg, Az. 11 K 11018/15).

Unter die Förderung fallen allerdings nicht Erschließungsbeiträge für eine Straße, die vor dem eigenen Grundstück entlangführt. Nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg gilt der Bau und Ausbau einer Straße nicht als Maßnahme der öffentlichen Daseinsvorsorge und ist demnach nicht begünstigt. H&G/nd