nd-aktuell.de / 19.08.2015 / Ratgeber / Seite 26

Pflegekraft erhält kein Erbe von früherer Kundin

Urteil des Oberlandesgerichts

Mitarbeiter ambulanter Pflegedienste können nur unter strengen Voraussetzungen von betreuten Pflegebedürftigen erben.

Nur wenn das Pflegepersonal nachweisen kann, dass die Erbeinsetzung nichts mit der Erfüllung der Pflegevertragspflichten zu tun hat, kann das Erbe angetreten werden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am 29. Mai 2015 (Az. 21 W 67/14). Damit musste die Geschäftsführerin eines Frankfurter Pflegedienstes auf ein Erbe in Höhe von 100 000 Euro verzichten.

Sie hatte 2006 eine ältere Frau kennengelernt und sich mit ihr angefreundet. Die ältere Frau ließ sich später von dem Pflegedienst pflegen. Da sie keine Angehörigen hatte, setzte die Frau ihre neue Freundin als Alleinerbin ein.

Nach dem Hessischen Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen ist es der Leitung und Mitarbeitern von Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen verboten, sich von Pflegebedürftigen neben der vereinbarten Vergütung Geld für Pflegeleistungen versprechen oder gewähren zu lassen, betonte das OLG. Bei einer Erbeinsetzung liege ein Verstoß gegen das Verbot dann vor, wenn diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der pflegevertraglichen Pflichten erfolgt. Dass dies nicht der Fall war, habe die Klägerin nicht beweisen können. epd/nd