Steuerliche Entlastung auch bei auswärts lebendem Kind

Tipp für Alleinerziehende

  • Lesedauer: 1 Min.
Alleinerziehende können auch bei einem auswärts wohnenden Kind steuerliche Entlastung beanspruchen. Denn ist das Kind trotz eigener Wohnung noch bei dem Elternteil gemeldet, ist von einer Haushaltszugehörigkeit auszugehen.

Damit sei der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren, entschied der Bundesfinanzhof in München mit Urteil vom 1. Juli 2015 (Az. III R 9/13).

Somit bekam ein alleinerziehender Vater aus Niedersachsen Recht. Der Mann erhielt für seine Tochter im Streitjahr 2010 noch Kindergeld. Die Tochter lebte in ihrer eigenen Wohnung, war aber noch in der Wohnung ihres Vaters gemeldet.

In seiner Steuererklärung machte der Vater den gesetzlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend, der einkommensmindernd zu Buche schlägt. Dieser beträgt 1308 Euro pro Kalenderjahr, wenn das Kind dem eigenen Haushalt angehört und dem alleinerziehenden Elternteil Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht.

Das zuständige Finanzamt lehnte jedoch den Entlastungsbetrag ab. Denn die Tochter habe eine eigene Wohnung, argumentierte das Finanzamt.

Der Bundesfinanzhof urteilte nun, dass der Vater Anspruch auf die Steuervergünstigung für Alleinerziehende habe. Voraussetzung sei unter anderem, dass das Kind dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei dies der Fall, wenn das Kind im Haushalt des Elternteils gemeldet ist, selbst wenn es tatsächlich jedoch in einer eigenen Wohnung lebt. epd/nd

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