Geschäftsessen richtig absetzen

Steuertipp

  • Lesedauer: 3 Min.
Bekanntermaßen können Bewirtungskosten für ein Geschäftsessen im Restaurant vom Bewirtenden von der Steuer abgesetzt werden. Unternehmer oder Selbstständige dürfen in der Regel bis zu 70 Prozent des Rechnungsbetrages als Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend machen.

Der Fiskus schaut bei Bewirtungsrechnungen allerdings sehr genau hin und prüft, ob eine betriebliche Veranlassung gegeben ist, die Aufwendungen angemessen sind und deren Höhe nachgewiesen wurde. Der Rahmen für die Absetzbarkeit von Bewirtungskosten ist eng. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) gibt sich streng. Was alles zu beachten ist, darüber informiert die Steuerberaterkammer Berlin (stbk-berlin).

Kleinbetragsrechnungen bis zu 150 Euro

Für Kleinbetragsrechnungen mit einem Gesamtbetrag bis zu 150 Euro einschließlich Umsatzsteuer gelten reduzierte Angabepflichten für den Bewirtenden. Hier genügen der vollständige Name und die vollständige Anschrift des dienstleistenden Restaurants, das Ausstellungsdatum, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung, Menge und Art der gelieferten Speisen und Getränke sowie das Bruttoentgelt.

Auch ist der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe sowie der anzuwendende Steuersatz zu vermerken. Bei Bewirtungen in einer Gaststätte kann die Vorlage der Rechnung nicht durch einen sogenannten Eigenbeleg ersetzt werden.

Eine anerkennungsfähige Rechnung - was heißt das?

Um bei Bewirtungsrechnungen über 150 Euro der Nachweispflicht in vollem Umfang gerecht zu werden, hat der Steuerpflichtige schriftlich detailliertere Informationen abzugeben.

Zu den unverzichtbaren Angaben für eine steuermindernde Anerkennung der entstandenen Kosten gehören: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Die Rechnung der Gaststätte muss grundsätzlich auf den Namen des steuerpflichtigen Unternehmers ausgestellt sein, um anerkannt zu werden, wie der Bundesfinanzhof im Urteil vom 18. April 2012 (Az. X R 57/09) nachdrücklich klarstellte.

Strenge Handhabung der steuerlichen Vorschriften

Im obigen Streitfall ging es um einen Unternehmer, der in erheblichem Umfang Geschäftsfreunde in Gaststätten bewirtet hatte. Dabei hatte er sehr sorgfältig und nahezu in jedem Einzelfall die gesetzlich geforderten Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der zahlreichen Bewirtungen gemacht. Außerdem konnte er per Kreditkartenabrechnung nachweisen, dass er die Kosten tatsächlich getragen hat.

Dennoch wurden diese Aufwendungen letztendlich nicht zum steuermindernden Abzug zulassen. Der Grund: In keiner derjenigen Gaststättenrechnungen, die nicht als Kleinbetragsrechnungen zu qualifizieren waren, war der Name des bewirtenden Unternehmers genannt.

Der BFH hat nach Aufhebung des anderslautenden Urteils des Finanzgerichts die Entscheidung wie folgt begründet: Es geht hier um zwei getrennt zu würdigende Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen in Gaststätten.

Zunächst muss der Steuerpflichtige den Anlass und die Teilnehmer nennen. Hierfür können Angaben auf der Gaststättenrechnung selbst oder auf einem gesonderten Beleg gemacht werden. Zudem muss die Rechnung der Gaststätte beigefügt werden. Diese jedoch hat - soweit es keine Kleinbetragsrechnung ist - den Namen und die Adresse des bewirtenden Steuerpflichtigen zu enthalten. Und diese Angaben dürfen wiederum nur durch den Gaststätteninhaber oder seinen Bevollmächtigten auf der Rechnung vermerkt werden. Eine Namenseinfügung durch den Bewirtenden selbst ist unwirksam.

Bewirtung von Arbeitnehmern

Zu beachten ist, dass die Bewirtung von Mitarbeitern steuerlich prinzipiell anders als die hier beschriebene Bewirtung von Geschäftspartnern einzuordnen ist.

Für den bewirteten Arbeitnehmer kann gegebenenfalls ein geldwerter Vorteil vorliegen, der dann zu versteuern wäre. Mahlzeiten allerdings, die ein Arbeitnehmer im Rahmen einer geschäftlich veranlassten Bewirtung erhält, zählen nicht zu seinem Lohn, da hier das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers überwiegt.

Das Fazit: Bei Geschäftsessen ist penibel darauf zu achten, welche Belege korrekt ausgefüllt vorliegen müssen, damit die Ausgaben als steuerlich gewinnmindernde Aufwendungen anerkannt werden. Es empfiehlt sich deshalb, generell bei anfallenden Bewirtungskosten, bei Unsicherheiten oder Grenzfällen einen qualifizierten Berater einzuschalten. stbk/nd

Abonniere das »nd«
Linkssein ist kompliziert.
Wir behalten den Überblick!

Mit unserem Digital-Aktionsabo kannst Du alle Ausgaben von »nd« digital (nd.App oder nd.Epaper) für wenig Geld zu Hause oder unterwegs lesen.
Jetzt abonnieren!

Linken, unabhängigen Journalismus stärken!

Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.

Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.

Unterstützen über:
  • PayPal