Trotz Spirale schwanger

Urteil: Arzt haftet nicht

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Ein Arzt haftet nach einem Gerichtsurteil nicht für die ungewollte Schwangerschaft einer Patientin, bei der die Spirale als Verhütungsmittel aufgrund einer doppelten Anlage der Geschlechtsorgane ungeeignet war.

In dem Fall sei nicht von einem haftungsbegründenden Diagnosefehler auszugehen, heißt es im Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 26 U 2/13) vom 8. Juli 2015. Dem Arzt könne nicht vorgeworfen werden, dass er von einer einfachen Anlage der Geschlechtsorgane ausgegangen sei. Die Anomalie der Klägerin sei extrem selten und häufig kaum zu erkennen, hieß es.

Die Richter wiesen mit ihrer Entscheidung die Klage einer Frau aus Bad Oeynhausen auf Schadensersatz zurück und bestätigten damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Bielefeld.

Die Frau hatte auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 5000 Euro geklagt. Außerdem forderten sie und ihr Partner einen Verdienstausfall von etwa 28 000 Euro sowie Unterhalts- und Betreuungsleistungen für die 2007 geborene gemeinsame Tochter bis zum Eintritt der Volljährigkeit.

Die Klägerin argumentierte, der Gynäkologe hätte bei den Ultraschalluntersuchungen im Jahr 2005 die vorliegende Anomalie einer doppelten Anlage von Vagina und Uterus erkennen und deshalb von einer Spirale abraten müssen. Nach Ansicht der Richter ist dem Beklagten jedoch kein Fehler bei der Behandlung unterlaufen. Der Arzt habe alle Untersuchungen vorgenommen, die nach dem medizinischen Standard beim Einsetzen der Spirale geboten seien, erklärten sie. epd/nd

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