nd-aktuell.de / 02.09.2015 / Ratgeber / Seite 28

Kann der Bademeister haftbar gemacht werden?

Badeunfall

Bei Badeunfällen im Schwimmbad, am See oder am Strand können der Bademeister oder der Betreiber des Schwimmbads unter bestimmten Umständen haftbar gemacht werden.

Allgemein gilt: In einem Schwimmbad ist der Bademeister dafür zuständig, die Badegäste zu beaufsichtigen. Wenn er seine Aufsichtspflicht verletzt, nicht an seinem Posten steht oder abgelenkt ist, kann er für einen Unfall verantwortlich gemacht werden.

Erledigen die Bademeister in einem Schwimmbad ihren Job ordnungsgemäß und kommt es trotzdem zu einem Unfall, kann möglicherweise das Bad haftbar gemacht werden. »Das ist dann der Fall, wenn die Leitung des Schwimmbads zu wenig Aufsichtspersonal vorsieht oder die Überwachungsposten so gewählt sind, dass ein Bademeister das Becken nicht ganz überblicken kann«, erklärt Rechtsanwalt Harald Rotter von der Arbeitsgemeinschaft Allgemeinanwalt im Deutschen Anwaltverein (DAV).

»In diesem Fall hat der Betreiber die Aufsicht im Schwimmbad nicht ordentlich organisiert. Er kann dann für Unfälle haftbar gemacht werden« so Rotter. »Man spricht in diesem Zusammenhang von Organisationsverschulden - verantwortlich für einen Unfall ist also nicht eine einzelne Person, sondern der Betreiber des Schwimmbades.«

Wenn es um die Sicherheit von Kindern geht, sind auch die Erziehungsberechtigten in der Pflicht. Erziehungsberechtigte sollten zwar davon ausgehen können, dass der Bademeister die Kinder im Blick hat, sie sollten allerdings sicherstellen, dass die Kinder sich nur in Bereichen bewegen, die für sie vorgesehen sind. Kann ein Kind nicht schwimmen, sollte es das Schwimmerbecken nicht oder nicht alleine betreten. Auch nicht mit Schwimmflügeln.

Gleichzeitig müssen Bademeister aber potenzielle Gefahrensituationen erkennen und einen Unfall soweit möglich verhindern. Fällt dem Bademeister zum Beispiel auf, dass ein kleines Kind alleine mit einem Schwimmring in einem tiefen Becken schwimmt, muss er das Kind auffordern, das Becken zu verlassen.

An Stränden und Seen gelten im Grunde die gleichen Regeln wie im Schwimmbad: »Das Sicherheitspersonal beziehungsweise die Organisation können haftbar gemacht werden, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen«, so der Rechtsanwalt. DAV/nd