nd-aktuell.de / 02.09.2015 / Ratgeber / Seite 27

Blechschaden ist mitzuteilen

Autokauf

Auch ein Unfall nur mit Blechschaden muss einem Autokäufer mitgeteilt werden.

Wer ein Auto kauft, muss sich auf die Angaben des Verkäufers verlassen können. Was viele nicht wissen: Der Verkäufer muss in jedem Fall über einen Unfall aufklären. Dies gilt auch für reine Blechschäden, die er für unbedeutend hält. Er handelt sonst arglistig, vor allem, wenn er auf Nachfrage einen Unfall verschweigt. Der Autokauf kann dann rückgängig gemacht werden, entschied das Oberlandesgericht Braunschweig am 6. November 2014 (Az. 8 U 163/13).

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ging es um den Kauf eines Gebrauchtwagens. Der Käufer meinte, den Mitarbeiter des Verkäufers ausdrücklich danach gefragt zu haben, ob es sich um ein Unfallfahrzeug handele. Dieser hatte das jedoch verneint. Allerdings wusste der Käufer, dass ein Kotflügel und ein Stoßfänger ersetzt worden waren. Ihm waren auch die Reparaturkosten in Höhe von über 2000 Euro bekannt. Als nach rund einem Jahr festgestellt wurde, dass der Wagen zwei Unfälle gehabt hatte, wollte der Mann den Kauf rückgängig machen.

Das darf er, entschied das Gericht. Es handelte sich um einen Unfallwagen, was der Verkäufer verschwiegen habe. Das Gericht ging davon aus, dass der Käufer ausdrücklich gefragt hatte.

Bei den Reparaturen erweckte der Verkäufer den Anschein, es habe sich um Schönheitsreparaturen und Ausbesserungen gehandelt. Er müsse auch über Blechschäden aufklären. Es dürfe nicht dem Käufer überlassen bleiben zu bewerten, ob es sich um einen Bagatellschaden handele, über den nicht informiert werden müsse. Laut BGH ist dies nur bei kleineren Lackschäden der Fall. DAV/nd