nd-aktuell.de / 09.09.2015 / Ratgeber / Seite 25

Baumschatten - welche Ansprüche hat der Nachbar?

Nachbarrecht

Ein Grundstückseigentümer kann von der Gemeinde nicht verlangen, dass diese auf ihrem Land stehende große Bäume fällt, weil sie sein Grundstück »verschatten«. Dies hat nach Angaben von D.A.S. Leistungsservice der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bäume den vorgeschriebenen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten.

Zum Hintergrund: Grundsätzlich können Grundstückseigentümer Anspruch auf Beseitigung von Störungen haben, denen ihr Eigentum von einem Nachbargrundstück aus ausgesetzt ist, wie etwa Lärm oder üble Gerüche. Allerdings kommt es immer auf den Einzelfall und auf die Intensität der Beeinträchtigung an.

Bei Bäumen ging es wiederholt um über die Grundstücksgrenze hängende Zweige oder hinübergewachsenen Wurzeln.

Jetzt hatte sich der BGH mit Urteil vom 10. Juli 2015 (Az. V ZR 229/14) auch mit dem Schattenwurf großer Bäume zu beschäftigen.

Der Fall: Geklagt hatten die Eigentümer eines Reihenhausbungalows in Nordrhein-Westfalen. An das von ihnen seit 1990 bewohnte Grundstück grenzte eine Grünanlage der Gemeinde. Neun und zehn Meter von der Grundstücksgrenze entfernt wuchsen hier zwei große Eschen, 25 Meter hoch und kerngesund. Die Nachbarn waren nun jedoch der Ansicht, dass diese Bäume ihr Grundstück unangemessen »verschatteten«. Insbesondere werde dadurch ihre Zucht hochsensibler kleiner Bonsaibäume gefährdet. Sie klagten auf das Entfernen der Eschen.

Das Urteil: Der BGH entschied zugunsten der Eschen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger sei nicht gegeben. Der Entzug von Luft und Licht sei grundsätzlich keine schädliche Einwirkung, die zu einem Anspruch auf Beseitigung einer Störung führe. Von einer Beeinträchtigung könne allenfalls die Rede sein, wenn die Bäume nicht in ausreichendem Abstand zur Grundstücksgrenze gewachsen seien. Der vorgeschriebene Abstand betrage vier Meter. Damit seien die Bäume mehr als doppelt so weit entfernt wie vorgeschrieben.

Große Bäume entsprächen durchaus dem Sinn öffentlicher Grünanlagen auch mit Hinblick auf die Luftverbesserung in der Stadt, befand der Bundesgerichtshof. D.A.S./nd