Patientendaten sind rauszugeben

Bundesgerichtshof

  • Lesedauer: 1 Min.
Misshandelt ein Patient einen Mitpatienten, muss die Klinik für eine Schadenersatzklage die Anschrift des mutmaßlichen Täters herausgeben.

Auch wenn es sich mit der Übermittlung der Adresse um personenbezogene, der ärztlichen Schweigepflicht unterliegende Daten handelt, müsse die Klinik keine strafrechtlichen Konsequenzen befürchten. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 29. Juli 2015 veröffentlichten Urteil (Az. III ZR 329/1).

Damit bekam der minderjährige Kläger Recht. Er befand sich im November 2012 in einer Fachklinik für Kinder und Jugendliche zur Behandlung. In der Klinik sei er von einem Mitpatienten körperlich misshandelt worden. Dieser habe mit aller Kraft die Zimmertür gegen seinen Arm geschlagen, so dass der Arm brach.

Von der Klinik verlangte er die Adresse des Mitpatienten, damit er diesen auf Schadenersatz verklagen könne. Die Klinik verweigerte die Herausgabe der Anschrift.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass das Krankenhaus die Anschrift nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herausgeben müsse. Der Kläger habe sonst keine Möglichkeit, die Anschrift selbst zu ermitteln. epd/nd

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