Grabnutzungsrecht entscheidend

Familienstreit um den Grabschmuck

  • OnlineUrteile.de
  • Lesedauer: 2 Min.
Bei einem Familienstreit um den Grabschmuck gilt: Der Inhaber des Grabnutzungsrechts bestimmt die Pflege des Familiengrabs, muss sich aber mit Verwandten abstimmen.

Einträchtig lagen die Toten im Gemeinschaftsgrab: zwei Geschwister - ein Mann, eine Frau - und ihre Eltern. Doch die Enkel lieferten sich einen - für Außenstehende - veritablen Grabkampf, der bis vor das Gericht getragen wurde.

Was war passiert? Die Tochter des verstorbenen K. war Inhaberin des Grabnutzungsrechts und wohnte in dem Ort, in dem sich auch der Friedhof befand.

Die verstorbene Schwester von K. hinterließ einen Sohn, der weiter entfernt lebte. Er legte allergrößten Wert darauf, das Grab der Mutter nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten. Da er mit seiner Cousine darüber keine Einigung erzielte, zog der Mann vor Gericht und verlangte, über den Grabschmuck (Material, Gestalt, Größe) selbst bestimmen zu dürfen.

Gegen den Willen der Inhaberin des Grabpflegerechts dürfe er am Grab keine Blumengestecke ablegen oder ablegen lassen, entschied das Amtsgericht Bergen auf Rügen am 29. Oktober 2014 (Az. 25 C 133/14).

Aus Gründen der Pietät müsse ihn die Cousine aber an der Grabpflege beteiligen, denn hier gehe es ja schließlich um das Grab seiner Mutter, seines Onkels und seiner Großeltern. Mit den Verstorbenen sei er genauso eng verwandt wie die Cousine.

Wenn der Cousin zum Totensonntag oder bei anderen Anlässen Grabschmuck auf das Grab lege oder hinschicken lasse, könne die Cousine prüfen, ob das Gesteck mit der Grabgestaltung vereinbar sei oder nicht. Dabei dürfe sie aber nicht ihrem subjektiven Geschmack freien Lauf lassen.

Den Grabschmuck des Cousins dürfe die Frau nur ablehnen, wenn ein Gesteck mit der Grabanlage selbst oder mit dem übrigen Grabschmuck »evident unvereinbar« erscheine.

Wie lange sie Gestecke auf dem Grab liegen lassen müsse, könne man ihr jedoch nicht vorschreiben. Diese Forderung des Cousins schieße übers Ziel hinaus.

Als Inhaberin des Grabpflegerechts sei die Cousine ohnehin verpflichtet, verwelkte Blumengebinde zu entfernen - auch eine Pflicht gegenüber dem Friedhofsträger, der evangelischen Kirchengemeinde. Wie schnell das gehe, hänge vom Wetter und von den Blumen ab. Das könne die Frau selbst einschätzen. OnlineUrteile.de/nd

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