Erhöhung durch Bauleistungen
Grunderwerbsteuer
Ergibt sich nämlich aus weiteren Vereinbarungen anlässlich des Verkaufs, dass der Käufer das Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der Kauf nach geltendem Recht auch auf den Wert für die Bauleistungen. Wenn allerdings der Käufer Dritte nach Vertragsabschluss mit den Bauleistungen beauftragt, können sie nach Angaben der Wüstenrot Bausparkasse (W&W) für die Grunderwerbsteuer nicht berücksichtigt werden.
Dies ergibt sich aus einem entsprechenden Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. März 2015 (Az. II R 9/14).
In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Verkäufer auf dem Grundstück bereits einen Rohbau errichtet. Spätere Ausbaumaßnahmen hatte der Erwerber bei Dritten in Auftrag gegeben. Die Aufwendungen hierfür sind laut Bundesfinanzhof nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Dabei ging er davon aus, dass die beauftragten Unternehmen für den Ausbau beim Abschluss des Grundstückkaufvertrags nicht zur Verkäuferseite gehörten, die Ausbauarbeiten konkret benannt und zu einem Festpreis angeboten wurden. Daher könnten die Aufwendungen nicht die Bemessungsgrundlage und die daraus errechnete Grunderwerbsteuer erhöhen. W&W/nd
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