nd-aktuell.de / 16.09.2015 / Ratgeber / Seite 23

Fünf Tipps auf einen Blick

 Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeber am ersten Krankheitstag bei Arbeitsbeginn und noch vor dem Arztbesuch über den Arbeitsausfall informieren.

 Spätestens am vierten Tag der Erkrankung muss der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorlegen.

 Was Arbeitnehmer während ihrer Krankschreibung tun dürfen, hängt vom Attest und der Empfehlung des Arztes ab.

 Arbeitgeber dürfen bei begründeten Zweifeln eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkassen veranlassen.

 Zweifeln Arbeitgeber an der Glaubwürdigkeit einer Krankschreibung, dürfen sie Privatdetektive mit deren Überprüfung beauftragen. D.A.S./nd