Kinobesuch im Krankheitsfall?

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Krankheitsfall dürfen

  • Michaela Zientek, Juristin bei der D.A.S.
  • Lesedauer: ca. 3.0 Min.

Viele Arbeitnehmer sind unsicher, wie sie sich im Falle einer Krankschreibung korrekt verhalten.

Nur wenige wissen beispielsweise, welche Konsequenzen ihnen drohen, wenn sie während ihrer Krankschreibung Kollegen oder Vorgesetzten zufällig im Kino begegnen. Oder wie weit Arbeitgeber gehen dürfen, um zu überprüfen, ob krankgeschriebene Mitarbeiter tatsächlich arbeitsunfähig sind.

Was sollte man wissen, wenn man durch kurzfristige Erkrankung arbeitsunfähig ist?

Arbeitnehmer sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Arbeitgeber unverzüglich über einen krankheitsbedingten Arbeitsausfall zu informieren. Dies sollte gleich bei Arbeitsbeginn am ersten Krankheitstag und noch vor dem Arztbesuch passieren. Teilweise gibt es zur Krankmeldung Regelungen im Arbeitsvertrag.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht vor, dass bei einer Erkrankung von mehr als drei Kalendertagen spätestens am nächsten (also vierten) Tag ein ärztliches Attest vorzulegen ist. Daraus muss auch die voraussichtliche Dauer der Fehlzeit hervorgehen. Der Arbeitgeber darf aber eine...


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