nd-aktuell.de / 16.09.2015 / Ratgeber / Seite 22

Verfällt Anspruch auf Mütterrente?

Leserfrage zu den Erziehungszeiten in der Rentenversicherung

Ich habe bislang keine Erziehungszeiten für meine 1980 geborene Tochter bei der Rentenversicherung geltend gemacht. Verfällt mein Anspruch auf die Mütterrente? Mareike T., Leipzig

Ziel der seit 2014 eingeführten Mütterrente ist eine stärkere Berücksichtigung von Erziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden. Die Betreffenden bekommen für die Rente ein zusätzliches Jahr Kindererziehungszeit angerechnet. Bis Juli 2014 wurde nur ein Jahr berücksichtigt.

Die Neuregelung führte zu einer Erhöhung der monatlichen Bruttorente von 28,61 Euro im Westen und 26,39 Euro im Osten. Die Erhöhung gilt für die Zeit ab 1. Juli 2014. Rentennachzahlungen für Zeiträume davor gibt es nicht. Ab 1. Juli 2015 ist aufgrund der Rentenerhöhung der Betrag auf 29,21 Euro im Westen und 27,05 Euro im Osten gestiegen.

Wer bislang noch keine Kindererziehungszeiten geltend gemacht hat, sollte dies unbedingt nachholen. Der Anspruch auf Mütterrente erlischt allerdings nicht. Das Antragsformular für Kindererziehungszeiten gibt es kostenlos auf der Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de[1] sowie in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Dort und unter der kostenlosen Servicerufnummer 0800 1000 4800 gibt es weitere Infos zur Mütterrente.

Zu beachten ist unbedingt: Treffen Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten, zum Beispiel aufgrund einer beitragspflichtigen Beschäftigung, zusammen, werden zu den Entgeltpunkten aus eigener Beitragsleistung zusätzlich Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten berücksichtigt.

Die Summe der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ist allerdings durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Um diese einzuhalten, werden die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten gegebenenfalls gemindert.

Dies gilt jedoch nicht für Personen, deren Rente schon vor dem 1. Juli 2014 begonnen hat. Hier wird ein pauschaler Zuschlag in Höhe eines persönlichen Entgeltpunktes gezahlt. Eine während der Erziehung ausgeübte Beschäftigung hat bei diesem Personenkreis keine Auswirkung auf die Höhe der Mütterrente. joh

Links:

  1. http://www.deutsche-rentenversicherung.de