nd-aktuell.de / 23.09.2015 / Ratgeber / Seite 26

Kontaktverbot

Urteile auf einen Blick

Über ein Kontaktverbot der Nachbarin zum eigenen Kind kann ein Elternteil auch bei gemeinsamem Sorgerecht beider Eltern allein entscheiden.

Das entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht am 13. Januar 2015 (Az. 9 UF 24/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Im verhandelten Fall lebten die Eltern des Kindes getrennt. Der Vater wollte gerichtlich für die Zeiträume, in denen seine Tochter bei ihm war, ein Kontaktverbot der Nachbarin gegenüber dem Mädchen erwirken.

Zunächst ohne Erfolg. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass der Vater ein solches Kontaktverbot nur gemeinsam mit der Mutter aussprechen und durchsetzen könne. Es handele sich um eine grundsätzliche Regelung für das Kind, für die eine Vertretungsberechtigung nur beider Eltern gemeinsam bestehe.

Das Oberlandesgericht sah das anders. Es wies darauf hin, dass es sich nicht um ein Kindschaftsverfahren im engeren oder weiteren Sinne, sondern tatsächlich um eine »sonstige Familiensache« handele. Der Vater sei als (Mit-)Inhaber des elterlichen Sorgerechts in den Zeiten seines persönlichen Umgangs mit seiner Tochter allein berechtigt, den Umgang oder Art und Umfang der Kontaktpflege des Kindes zu regeln.

Im vorliegenden Fall handele es sich nur um eine untergeordnete Regelung. Sie sei etwa vergleichbar mit der Frage, wann das Kind zu Bett gehen müsse oder wie oft es fernsehen dürfe. Dies könne der jeweils betreuende Elternteil im Rahmen der Alltagssorge allein bestimmen. DAV/nd

Keine Rückzahlung

Eine Rentnerin bleibt von einer Steuernachzahlung in Höhe von 140 000 Euro verschont. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies mit Urteil vom 16. Juni 2015 (Az. 5 K 1154/13) das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler an, die Nachzahlung rückgängig zu machen. Die Nachzahlungen war 2012 verlangt worden, weil die Rente über Jahre nur mit einem verminderten Ertragsanteil von 17 Prozent besteuert worden war. Stattdessen hätte die Rente durch eine Vermögensübertragung vom Sohn in vollem Umfange besteuert werden müssen.

Das Finanzgericht verwies darauf, dass das Finanzamt viel früher die Unterlagen hätte prüfen müssen, anstatt den verminderten Steuersatz von einem früheren Finanzamt einfach zu übernehmen. dpa/nd