nd-aktuell.de / 23.09.2015 / Ratgeber / Seite 25

Stolperfalle Sicherheitsleistungen

Baurecht

Regeln zu anspruchswahrenden Sicherheitsleistungen im Bauvertrag können schnell zur Stolperfalle werden. So sollten Baubeteiligte alle Details aufmerksam formulieren, um die jeweiligen Interessen bestmöglich zu schützen.

Für Bauunternehmer geht es vor allem darum, ihre Werklohnforderungen abzusichern. Bauherren sollten u. a. die ordnungsgemäße und rechtzeitige Fertigstellung des Bauvorhabens sowie die unmittelbar anknüpfenden Gewährleistungsansprüche schützen.

Gängige Praxis sind Sicherheitsleistungen in Form von Vergütungseinbehalten sowie Bankbürgschaften. Allerdings enthält das Gesetz nur rudimentäre Bestimmungen zu Umfang und Inhalt derartiger Pflichten. Auch das Regelungswerk der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen/ Teil B (VOB/B) sieht keinerlei Verpflichtungen zur Erbringung von Sicherheitsleistungen vor.

»Der Gesetzgeber überlässt es den Beteiligten eines Bauvertrages, rechtzeitig Sorge für ausgewogene Klauseln über Sicherheitsleistungen zu tragen«, sagt Dr. Birgit Franz von der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) und Fachanwältin für Baurecht. Allerdings sei hier besondere Vorsicht geboten, denn Vertragsklauseln werden schnell unwirksam, sofern die Parteien diese nicht individuell »ausgehandelt« haben.

Insbesondere wenn ein Unternehmen vertraglich beteiligt ist, deklariert der Gesetzgeber die Vertragsklauseln schnell zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die aufgrund der strikten gesetzlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 ff BGB wirkungslos bleiben. Dies gilt regelmäßig für Klauseln, die in vorformulierten Verträgen oder Anlagen hierzu enthalten sind.

Vereinbarungen über Sicherheitsleistungen in Form von AGB sind grundsätzlich sehr streng zu prüfen. Dies ist in erster Linie auf die Höhe der jeweils zu vereinbarenden Sicherheitsleistung bezogen, derzeit maximal 10 Prozent der Bruttoabrechnungssumme für die Vertragserfüllung und 5 Prozent für Gewährleistungsansprüche. Aber auch Dauer und Umfang der Sicherheiten lassen nur einen begrenzten AGB-rechtlichen Gestaltungsspielraum zu.

»Baubeteiligte sollten insbesondere sogenannte Kombisicherheiten, die sowohl die Vertragserfüllung als auch die Gewährleistung schützen, sehr sorgsam ausgestalten«, betont Dr. Franz. So kann der Bauherr beispielsweise eine Klausel vereinbaren, die ihm sowohl für die Vertragserfüllungs- als auch für die Gewährleistungsphase eine Sicherheit einräumt. Fehlen darin jedoch Regelungen zur klaren und zeitlich eindeutig abgrenzbaren Trennung zwischen den zu sichernden Ansprüchen vor und nach der Abnahme, ist die Klausel wegen Übersicherung zulasten des Bauunternehmers unwirksam. Enthält der Bauvertrag eine unwirksame Sicherheitenklausel, so kann der Auftragnehmer die Übergabe der Sicherheit verweigern oder die Herausgabe der dennoch übergebenen Sicherheit verlangen, ohne noch eine Sicherheit leisten zu müssen.

Der Deutsche Baugerichtstag erarbeitet derzeit Empfehlungsvorschläge zur gesetzlichen Regelung bauvertraglicher Sicherheitsleistungen. ARGE/nd