Bausparzinsen mindern nicht zwingend Hartz IV
Bundessozialgericht
Zinseinnahmen aus einem Bausparvertrag müssen nicht zu einer Kürzung der Hartz-IV-Bezüge führen. Kommen nämlich Langzeitarbeitslose nicht an die gutgeschriebenen Bausparzinsen heran, darf ihnen das Jobcenter nicht Hartz-IV-Leistungen streichen.
Erst wenn die Zinsen auf ein »frei verfügbares« Konto überwiesen werden und damit als »bereite Mittel zur Existenzsicherung eingesetzt werden können«, gelten sie als anrechenbares Einkommen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 19. August 2015 (Az. B 14 AS 43/14 R).
Damit bekam eine Hartz-IV-Bezieherin Recht. Zum 1. Januar 2011 hatt...
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