Wer ist anspruchsberechtigt?

Demenzkranke bekommen mehr Geld von der Pflegeversicherung

  • Uwe Strachovsky
  • Lesedauer: 2 Min.
Etwa 206 000 Menschen erhalten wegen »erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz« Leistungen der Pflegeversicherung. Die meisten von ihnen leiden unter Demenz. Das geht aus dem Pflegereport 2014 der Barmer GEK hervor. Rund 141 000 von ihnen haben die Pflegestufe 1, 2 oder 3.

Für 65 000 der Betroffenen gilt jedoch nur die Pflegestufe 0. Damit haben sie monatlich unter anderem Anspruch auf 123 Euro Pflegegeld beziehungsweise auf 231 Euro für einen ambulanten Dienst.

Laut Beschluss der Bundesregierung zur aktuellen Pflegereform soll in Zukunft dieser Personenkreis durch die Umstufung in den neuen Pflegegrad 2 deutlich höhere finanzielle Unterstützung bekommen (siehe nd-ratgeber vom 22. Juli 2015 zur zweiten Stufe der Pflegereform). Nach jetzigem Stand sind 316 Euro für das monatliche Pflegegeld sowie 689 Euro monatlich bei der Kostenübernahme für ambulante Dienste vorgesehen.

Das Problem: Die neue Pflegereform soll zwar im Januar 2016 in Kraft treten, die neuen fünf Pflegegrade (statt bisher drei Pflegestufen) und Pflegeleistungen werden aber erst zum 1. Januar 2017 eingeführt. Aber auch wenn bis dahin die Leistungen geringer sind, gibt es keinen Grund, gänzlich darauf zu verzichten.

Viele wissen allerdings nicht, wer überhaupt anspruchsberechtigt ist. Denn nicht nur Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, sondern auch jene mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen können Unterstützung von der Pflegeversicherung bekommen.

Das gilt laut Sozialgesetzbuch XI selbst dann, wenn sie die Voraussetzungen für eine der drei regulären Pflegestufen nicht erfüllen. Bedingung ist, dass eine dauerhafte und erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegt. Mit dauerhaft ist ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten gemeint. Eine ärztliche Diagnose ist jedoch nicht ausreichend. Notwendig ist eine spezielle Begutachtung beispielsweise durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen.

Es ist jedoch für Angehörige oder Betreuer oft nicht einfach, einen demenziell oder psychisch Erkrankten vom Nutzen einer Begutachtung zu überzeugen. Vielfach scheitert es schon an der beharrlichen Weigerung, einen Fremden in die Wohnung zu lassen.

Pflegende Angehörige sollten sich ausführlich beraten lassen durch Experten für gesetzlich Versicherte bei der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt. Privat Versicherte wenden sich an die bundesweite Compass Pflegeberatung. Unter der gebührenfreien Telefonnummer 800 101 88 00 erhalten dort auch gesetzlich Versicherte entsprechende Informationen und weiterführende Kontaktadressen.

Besprechen sollte man, wie man sich am besten auf die Begutachtung, die ja nur eine Momentaufnahme sein kann, vorbereiten sollte. Dazu gehört beispielsweise ein Pflegetagebuch, in dem über einen längeren Zeitraum Häufigkeit und Dauer der Beaufsichtigung und Anleitung sowie das Erinnern an bestimmte notwendige Handlungen notiert werden.

Weitere Infos zu den Beantragungsformalitäten und dem Ablauf der Begutachtung unter www.deutsche-alzheimer.de

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