nd-aktuell.de / 30.09.2015 / Ratgeber / Seite 28

340 Euro für falsches Parken?

Firmenparkplatz unberechtigt genutzt

OnlineUrteile.de
Ein Autofahrer stellte seinen Wagen unberechtigt auf einem Firmenparkplatz ab. Als er zurückkam, war das Auto weg. Er erfährt, dass er nur gegen Bargeld sein Fahrzeug zurückbekommt.

Die umstrittenen Abschlepppraktiken der bundesweit agierenden Firma Parkräume KG sind nicht strafbar, urteilte das Münchner Landgericht am 12. August 2015 und sprach den Chef des Unternehmens vom Vorwurf der versuchten und vollendeten Erpressung in insgesamt 29 Fallen frei. Die Staatsanwaltschaft, die drei Jahre Haft gefordert hatte, kündigte Revision an. Nunmehr wird sich der Bundesgerichtshof damit beschäftigen.

Das Unternehmen Parkräume KG entfernt im Auftrag von Privatfirmen die unberechtigt auf deren Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge gegen Abtretung des Anspruchs auf die Abschleppkosten. Nach eigenen Angaben hält die Parkräume KG bundesweit rund 3000 Grundstücke frei von Falschparkern, die ihr Fahrzeug erst nach Zahlung einer aufgeschlüsselten Rechnung zurückerhalten. Dabei verlangt das Unternehmen bis zu 340 Euro für die Fahrzeugfreigabe.

Die Strafkammer sah nach 14 Verhandlungstagen und der Vernehmung von mehr als 100 Zeugen in keinem Fall den Nachweis der Erpressung erbracht. Die Höhe angemessener Abschleppkosten habe das Strafgericht nicht festzulegen.

Maßgeblich sei, ob der Angeklagte vorsätzlich einen überhöhten Betrag verlangt habe, dass die Schwelle der Strafbarkeit überschritten sei. Dies habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Richterin betonte, dass das Urteil allerdings kein Freibrief für die Praktiken des Angeklagten sei. Nur hinsichtlich der konkreten Anklagevorwürfe sei der Schuldnachweis nicht erbracht. dpa/nd

Radfahrverbot im Wald aufgehoben

Im Januar 2014 hat der Markt Ottobeuren im Landkreis Unterallgäu das Radfahren auf allen Wegen im »Bannwald« verboten, um die Wanderer zu schützen. Passionierte Biker wandten sich gegen das Verbot - und bekamen Recht.

Die Richter des Verwaltungsgerichtshofs München hoben mit Urteil vom 3. Juli 2015 (Az. 11 B 14.2809) das Verbot auf, nachdem sie die Waldwege persönlich »gecheckt« hatten. Von einer Gefahrenlage für Erholung suchende Fußgänger - die allein so ein generelles Verbot rechtfertigen könnte - könne hier keine Rede sein.

Die Bayerische Verfassung schütze das Radfahren in freier Natur ebenso wie das Wandern zu Erholungszwecken. Das gelte jedenfalls für Räder ohne Elektromotor und sofern die Radfahrer mit der Natur pfleglich umgingen.

Schmale Waldwege seien aber nicht von vorn herein für Radfahrer ungeeignet, wenn sie ihre Fahrweise den Bedingungen anpassten. Das Gericht habe bei einem Ortstermin im »Bannwald« mehrere enge Wegstellen begangen und festgestellt, dass auch dort die Sichtweite für Radfahrer ausreiche, um auf Fußgänger rechtzeitig zu reagieren. Man könne Radfahrern nicht pauschal unterstellen, unvorsichtig und in rasendem Tempo zu fahren, so das Gericht.

Es stehe dem Markt Ottobeuren aber frei, »mildere Mittel« als ein generelles Radfahrverbot zu wählen und bei Bedarf einzelne Wege zu sperren. Falls sich an manchen Stellen gefährliche Situationen häuften, könnten die Verantwortlichen mit deutlich sichtbaren Barrieren die Zufahrt erschweren und/oder Hinweisschilder anbringen, dass Radfahrer auf Wanderer Rücksicht nehmen müssten. OnlineUrteile.de/nd