nd-aktuell.de / 07.10.2015 / Ratgeber / Seite 26

Gemeinsames Recht hat Vorrang

Alleiniges oder gemeinsames Sorgerecht?

Das gemeinsame Sorgerecht von getrennt lebenden Eltern hat grundsätzlich Vorrang vor dem alleinigen Sorgerecht eines Elternteils.

Danach kann eine Mutter nicht die Alleinsorge mit dem Argument für sich beanspruchen, dass sie mit ihrem Ex-Partner nicht reden kann. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (Az. 13 UF 50/15) hervor, das am 3. August 2015 veröffentlicht wurde.

Im konkreten Fall hatte ein nicht verheirateter und getrennt lebender Vater das gemeinsame Sorgerecht für sein fünfjähriges, bei der Mutter lebendes Kind beantragt. Doch die Mutter beanspruchte die alleinige Sorge für sich. Sie könne mit ihrem Ex-Mann nicht kommunizieren. Es gebe ständig Streit.

Das Jugendamt befürwortete ebenfalls, dass der Mutter das alleinige Sorgerecht zustehen soll. Die Eltern würden sich wegen jeder Kleinigkeit vor Gericht streiten.

Das OLG entschied in zweiter Instanz, dass seit der gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2013 das allgemeine Sorgerecht dem alleinigen Sorgerecht grundsätzlich vorzuziehen ist. Der Gesetzgeber gehe seitdem von der Vermutung aus, dass diese grundsätzlich dem Kindeswohl dient.

Die von der Mutter vorgebrachten Kommunikationsprobleme und der Einwand, dass die »mütterliche Alleinsorge« generell besser für das Kind sei, seien kein Grund, das vom Vater beantragte gemeinsame Sorgerecht abzulehnen.

Beansprucht die Mutter die alleinige Sorge, müsse sie genaue Gründe benennen, warum ihr Ex-Partner außen vor bleiben soll. »Gelingt ihr dies nicht oder unterbleibt jeder Vortrag zur Entwicklung des Kindeswohls«, sei der Antrag des Vaters auf gemeinsame Sorge begründet, betonten die Brandenburger Richter.

Es sei zwar wünschenswert, dass Eltern einen höflichen und anständigen Umgang miteinander pflegen. Voraussetzung für die Anordnung einer gemeinsamen Sorge sei dies aber nicht. Unabhängig von einer alleinigen oder gemeinsamen Sorge habe das Kind ohnehin Anspruch auf einen dauerhaften, regelmäßigen und zuverlässigen Umgang mit beiden Elternteilen. epd/nd