nd-aktuell.de / 07.10.2015 / Ratgeber / Seite 25

Keine Anleinpflicht

Wohnungseigentümergemeinschaft zur Hundehaltung

Wohnungseigentümer können selbst entscheiden, welche Freiheiten ihre Hundebesitzer haben, wie Wohnen im Eigentum (WiE) informiert.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann beschließen, dass die Hunde der Bewohner unangeleint auf der Gemeinschaftsrasenfläche ausgeführt werden dürfen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 2015 (Az. V ZR 163/14). Zwar müssen Hunde nach dem Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundegesetz (GefHG) in Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, Aufzügen, Fluren und sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzte Räumen angeleint werden. Trotzdem entspreche der Beschluss einer WEG einer ordnungsgemäßen Verwaltung.

Nach § 15 WEG-Gesetz können Eigentümergemeinschaften per Beschluss den ordnungsgemäßen Gebrauch von Gemeinschaftseigentum regeln. Die WEG beschloss auch, dass Gäste oder Mitbewohner durch die freilaufenden Hunde nicht belästigt werden dürfen. WiE/nd