Herr A ärgerte sich schwarz über seinen Nachbarn B. Immer wieder tropfte Wasser aus den Blumenkästen von oben herunter, wenn er auf der Terrasse frühstücken wollte. Manchmal direkt in seinen Morgenkaffee.
Herr A verklagte B auf Unterlassung. Der konterte, es sei nicht zu vermeiden, dass Blumengießwasser vom Balkon herunter tropfe.
Das Amtsgericht München ließ A abblitzen. Er hätte ein »Tropfprotokoll« anfertigen müssen, wann genau sich diese unerhörten Vorfälle ereigneten. A legte gegen das Urteil Berufung ein und erreichte beim Landgericht München I (Az. 1 S 1836/13 WEG) zumindest einen Teilerfolg.
Allerdings betonte auch das Landgericht, es sei total normal, dass Blumengießwasser aus einem Blumenkasten herauslaufe. Und schlimmer als Regen sei das auch nicht. Dass B an der Außenseite des Balkons Blumenkästen anbringe und die Blumen regelmäßig gieße, sei üblich, einen Balkon zu nutzen. Das müsse A prinzipiell hinnehmen.
Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft seien jedoch zu gegenseitiger Rücksicht verpflichtet. Dass Blumenwasser im Kaffee störe, müsse Herr A nicht durch ein »Tropfprotokoll« beweisen. OnlineUrteile.de/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/986805.tropfwasser-im-morgenkaffee.html