nd-aktuell.de / 14.10.2015 / Ratgeber / Seite 28

Verletzung durch Eishockey-Puck

Oberlandesgericht

Wird ein Zuschauer beim Eishockeyspiel vom Puck verletzt, der in die Zuschauerränge fliegt, so muss der Veranstalter dafür haften - obwohl er die gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen für ein Eishockeystadion eingehalten hat.

Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 4 U 804/15) nach einer Information der Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH).

Der Fall: Eine Frau besuchte ein Spiel der Eishockey-Bundesliga. Trotz Sicherheitsbegrenzungen flog während des Spiels ein Puck in die Zuschauerränge und traf die Frau am Kopf. Sie erlitt eine Kopfverletzung und leidet seitdem immer wieder unter Sehstörungen.

Der Veranstalter lehnte die Verantwortung für den Unfall ab: Er habe das Stadion gemäß den Vorgaben gesichert. Zudem zog er die Verletzung in Zweifel.

Das Urteil: Die Klage der Frau hatte Erfolg. Nur weil der Veranstalter alle Sicherheitsbestimmungen einhielt, ist er noch lange nicht aus der Verantwortung dafür entlassen. Es komme öfter vor, dass ein Puck in die Zuschauerränge fliegt. Das Verletzungsrisiko sei bei einem Puck mit Tempo 160 km/h recht hoch. »Deswegen wären weitergehende Sicherheitsmaßnahmen zumutbar gewesen, die Zuschauer davor zu schützen«, so Rechtsanwältin Andrea Brümmer.

Außerdem bestehe kein Zweifel daran, dass die Zuschauerin die Verletzungen vom Puck davontrug. Das beweisen Zeugenaussagen und Videoaufnahmen aus den Überwachungskameras. Daher habe der Veranstalter Schadenersatz und Schmerzensgeld zu leisten. D-AH/nd