Wann ist die Versammlung der Eigentümer beschlussfähig?

Leserfrage

  • Lesedauer: 2 Min.
Eigentümerversammlung - »Hingehen oder wegbleiben?« war ein Beitrag im nd-ratgeber vom 15. Juli 2015 überschrieben. Dazu meine Frage: Gibt es eine gesetzliche Festlegung, welche Mindestanzahl in Prozenten an Eigentümern anwesend sein muss, damit die Versammlung überhaupt Beschlüsse fassen kann? Harry Sch., Potsdam

Das zentrale Gremium einer Wohnungseigentümergemeinschaft stellt die Eigentümerversammlung dar. Im Rahmen ihrer Privatautonomie können hier die Wohnungseigentümer mit Beschlüssen über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ihre Angelegenheiten selbst regeln. Doch wann ist die Beschlussfähigkeit hergestellt?

Der Regelfall ist die Mehrheitsbeschlussfassung. Damit eine Versammlung gemäß Wohnungseigentümergesetz (WEG) beschlussfähig ist, müssen die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten. Die berechnet sich nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen (§ 25 Abs. 3 WEG). Die Gemeinschaftsordnung kann aber auch etwas anderes vorsehen - etwa ein anderes Quorum oder gar der Verzicht darauf.

Die Beschlussfähigkeit, die zu Beginn der Versammlung festzustellen ist, muss bei jedem einzelnen Beschluss gegeben sein. Das hat der Verwalter festzustellen. Sollte diese nicht gegeben sein, weil Mitglieder den Raum ohne ein Mandat zu erteilen verlassen haben oder für einzelne Punkte vom Stimmrecht ausgeschlossen wurden, weil es Interessenskonflikte gibt, sollte keine Abstimmung vorgenommen werden. Es kann jedoch in derselben Versammlung noch zur Abstimmung kommen, wenn zwischenzeitlich die Abwesenden wieder zurückgekommen sind.

Sollte eine Beschlussfähigkeit nicht festgestellt werden, muss der Verwalter eine Wiederholungsversammlung einberufen. Hierfür gelten im Grundsatz dieselben Regel wie für die Erstversammlung. Es muss aber auf der Einladung ausdrücklich darauf verwiesen werden, dass eine Beschlussfähigkeit in der Wiederholungsversammlung unabhängig von der Höhe der vertretenen Miteigentumsanteile besteht. kol

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