nd-aktuell.de / 28.10.2015 / Ratgeber / Seite 21

Auslandsunfälle in Deutschland abwickeln

Tipps bei Unfällen und Bußgeldern im Ausland

Der Sommerurlaub ist längst vorbei. Doch bisweilen werden die schönen Erinnerungen getrübt durch einen Verkehrsunfall im Ausland oder durch Post von einer ausländischen Behörde wegen einer Verkehrsübertretung.

Wie geht man mit solchen Situationen um? Nach einem Unfall im nicht deutschsprachigen Raum sind Verständigungsschwierigkeiten die Regel, wodurch die Versicherungsabwicklung erschwert wird. Dem entgeht nur, wer als Unfallgegner jemanden vor sich hat, dessen Fahrzeug mit einem deutschen Kennzeichen versehen ist. Dann ist auf beiden Seiten eine deutsche Versicherung für die Schadenabwicklung zuständig.

Bei einem Auslandsunfall mit einem nicht in Deutschland zugelassenen Fahrzeug können die eigenen Schäden beim ausländischen Versicherer angemeldet werden. Das ist erfahrungsgemäß umständlich. Deshalb hat die Europäische Kommission den »Schadenregulierungsbeauftragten« allen Mitgliedsländern zur Pflicht gemacht. Damit ist es möglich, in Deutschland seine Schadenersatzansprüche direkt bei einem Vertreter der zuständigen ausländischen Haftpflichtversicherung geltend zu machen.

Ansprechpartner ist der zuständige Schadenregulierungsbeauftragte des ausländischen Haftpflichtversicherers in Deutschland. Er ist über den Zentralruf der Autoversicherer zu ermitteln. Der Zentralruf der Autoversicherer ist in Deutschland unter (0800) 25 026 00 und aus dem Ausland unter +49 (40) 300 330 300 erreichbar.

Der Zentralruf hat auf seiner Homepage www.gdv-dl.de[1] ein Kontaktformular hinterlegt. Für alle 28 EU-Mitgliedstaaten sowie für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz kann angefragt werden.

Mitzuteilen sind Kennzeichen, Herkunftsland des Unfallgegners, Schadentag sowie Land des Unfallorts. Aufgrund dieser Angaben wird der Regulierungsbeauftragte benannt. Der Geschädigte kann dann direkt mit dem Schadenregulierungsbeauftragten Kontakt aufnehmen. Dieser muss den Schaden in Vertretung für den verantwortlichen ausländischen Versicherer nach dem Recht des Unfalllandes regulieren, da dort der Unfall passiert und der Schaden entstanden ist.

Der Beauftragte hat dazu drei Monate Zeit, um den Schaden abzuwickeln. Reguliert er nicht, muss er dafür schriftlich Gründe darlegen. Erhält der Geschädigte keine oder keine ausreichende Antwort innerhalb der 3-Monate-Frist, kann die deutsche Entschädigungsstelle, die Verkehrsopferhilfe (Wilhelmstr. 43 / 43 G, 10117 Berlin), eingeschaltet werden, die dann die Schadenregulierung übernehmen muss.

Ausländische Bußgelder können in Deutschland vollstreckt werden. Die EU-Staaten haben die gegenseitige Vollstreckung von Geldsanktionen anderer EU-Staaten wegen Verkehrsübertretungen beschlossen. Vollstreckt werden können rechtskräftige Bescheide von mindestens 70 Euro einschließlich eventueller Verfahrenskosten. Das zuständige Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn prüft und vollstreckt.

Betroffene Autofahrer müssen Bußgeldbescheide oder Urteile der ausländischen Behörden in der eigenen Landessprache übersetzt erhalten. Werden Einwände erhoben, sollte der Fahrzeughalter sie unbedingt dem Bundesamt vortragen.

Vorsicht bei Schreiben von privaten Firmen wie European Parking Collection oder NIVI. Unternehmen wie diese sind in verschiedenen europäischen Staaten zur Beitreibung von Bußgeldern eingeschaltet. Sie haben aber keine staatlichen Befugnisse! In solchen Fällen sollte nicht einfach gezahlt, sondern eine Überprüfung veranlasst werden. Hilfestellungen gibt es bei Fachanwälten oder Automobilclubs. AvD/nd

Links:

  1. http://www.gdv-dl.de