nd-aktuell.de / 28.10.2015 / Ratgeber / Seite 23

Auch ein rascher Arztbesuch rettet den Arbeitsplatz nicht

Landesarbeitsgericht

Arbeitnehmer können auch entlassen werden, wenn sie krank sind. Die Krankheit darf nur nicht »Anlass« der Kündigung sein.

Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz vom 20. Mai 2015 (Az. 7 Sa 694/14) hervor. Nach einem erheblichen Fehlverhalten des Arbeitnehmers kann auch der vorsorgliche Gang zum Arzt den Arbeitsplatz nicht retten.

Konkret wies das LAG die Klage eines Kraftfahrers ab. Der Mann sollte im Februar 2014 Zeitungen in Rheinland-Pfalz abholen. Mit einer um 0.43 Uhr geschriebenen SMS beschwerte er sich bei seinem Arbeitgeber über den Zustand seines Busses und brach die Arbeit ab. Die Zeitungen wurden nicht ausgefahren. Noch am selben Tag ging er zum Arzt, der ihn für gut einen Monat krank schrieb. Dennoch kündigte der Arbeitgeber fristlos.

Die Kündigung ist auch wirksam, ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nicht, urteilte das LAG. Arbeitgeber seien rechtlich nicht gehindert, auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu kündigen. Lediglich eine Kündigung »aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit« sei unzulässig. Dabei reiche es aus, dass die Krankheit »die Entscheidung des Arbeitgebers beeinflusst, gerade jetzt den Kündigungsgrund auszunutzen und die Kündigung zu erklären«, so das Gericht.

Im verhandelten Fall sei die Kündigung aber nicht »aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit« erfolgt. Anlass sei vielmehr gewesen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit eigenmächtig niedergelegt habe. epd/nd