nd-aktuell.de / 28.10.2015 / Ratgeber / Seite 26

Zwei Drittel der bemängelten Steuerbescheide abgeändert

Einspruch zur Einkommensteuererklärung

Wer Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einlegt, hat gute Erfolgsaussichten. 2014 wurden zwei Drittel der bemängelten Steuerbescheide abgeändert, so das Bundesfinanzministerium.

Von den 4,23 Millionen erledigten Einsprüchen führten 2,87 Millionen (67,8 Prozent) zu einer sogenannten Abhilfe, also einem veränderten Steuerbescheid. Allerdings: Die Zahl unerledigter Einsprüche lag am 1. Januar 2014 bei 3,91 Millionen. Der Bund der Steuerzahler empfiehlt grundsätzlich eine genaue Kontrolle bei Erhalt des Bescheids.

Worauf ist beim Steuerbescheid besonders zu achten?

Zunächst lohnt ein Blick auf die Erläuterungen am Ende des Schreibens: Weicht die Behörde von den Angaben des Steuerbürgers ab, müssen die Beamten dies an dieser Stelle mitteilen. Dort steht auch, inwieweit Kinderfreibeträge und Kindergeld berücksichtigt wurden. Der Steuerzahlerbund rät, besonders auf die Richtigkeit der Einnahmen und Abzüge wie Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Handwerkerrechnungen zu achten. Wer Fragen hat, kann sich an seinen Sachbearbeiter im Finanzamt wenden. Ist der Bescheid eingetroffen, bleibt ein Monat Zeit, die Angaben zu prüfen.

Einspruch kann auch einlegen, wer beim Erhalt des Bescheids feststellt, dass er bei der Steuererklärung wichtige Angaben oder Belege vergessen hat. Wer gar keine Steuererklärung abgegeben hat und einen Bescheid auf Grundlage von Schätzungen des Finanzamts bekommt, kann sich ebenfalls wehren.

In den Erläuterungen am Ende des Steuerbescheids steht auch der Hinweis, in welchen Punkten der Bescheid nur vorläufig ergeht. Das betrifft Klagen, die etwa noch vom Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder dem Bundesfinanzhof entschieden werden müssen und den Steuerzahler betreffen. Ein Einspruch in diesen Punkten ist laut Deutscher Steuergewerkschaft demnach nicht erforderlich. Von anderen als den im Bescheid angesprochenen Verfahren kann dagegen nur profitieren, wer unter Verweis auf einen vergleichbaren Streitfall Einspruch einlegt.

Wie lege ich Einspruch ein?

Der Einspruch muss schriftlich eingelegt werden. Ein formloses Schreiben genügt. Der Bund der Steuerzahler bietet Musterbriefe dazu an unter htpp://www.steuerzahler.de/Einsprueche-allgemein/35300c810/index.html.[1]

Eine Begründung des Einspruchs kann entweder sofort mitgeliefert oder nach kurzer Zeit nachgereicht werden. Fehlt die Begründung, verschicken die Finanzämter entsprechende Aufforderungen. Kommt dann innerhalb der vom Fiskus gesetzten Frist keine Begründung nach, hat sich der Einspruch erledigt.

Wie geht es danach weiter?

Vielen Einsprüchen wird stattgegeben. Der Steuerbescheid kann dann zu Gunsten des Steuerzahlers geändert werden. Möglicherweise wird aber auch nur ein Vorläufigkeitsvermerk eingefügt, weil zu einem bestimmten Punkt noch Musterverfahren vor Gericht anhängig sind. Ist die Entscheidung gefallen, wird der Steuerbescheid in dem fraglichen Punkt abgeändert, wenn die Richter entsprechend urteilen.

Wer beispielsweise nach Hinweisen des Finanzamts keine Chance sieht, dass ein Einspruch Erfolg hat, kann diesen zurücknehmen. Dies ist auch möglich, wenn das Finanzamt darauf hinweist, dass die Steuerschuld nach einer Abänderung des Bescheids noch höher beziehungsweise die Rückzahlung geringer ausfallen würde.

Wenn das Finanzamt den Einspruch zurückweist - was ist dann zu tun?

Gegen eine negative Entscheidung des Finanzamtes kann der Steuerzahler binnen eines Monats beim zuständigen Finanzgericht klagen. Das kostet dann allerdings und ist nach Angaben der Steuergewerkschaft auch nur recht selten erfolgreich. Laut Bundesfinanzministerium gab es im vergangenen Jahr 62 000 Klagen gegen den Steuerbescheid. Es wurden also nur rund 1,5 Prozent der erledigten Einsprüche gerichtlich angegriffen. AFP/nd

Links:

  1. http://www.steuerzahler.de/Einsprueche-allgemein/35300c810/index.html.